Verpflichtender Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist für den Pflegebedürftigen kostenlos. Aber dennoch für den Pflegegeldempfänger verpflichtend.

Unsere zunehmend ältere werdende Gesellschaft verzeichnet einen stetig wachsenden Bedarf an Pflegegeldempfängern. Dabei vergessen viele Betroffene, die ausschließlich Pflegegeld beanspruchen, den Beratungseinsatz zu nutzen. Dieser ist ein elementarer Bestandteil der Inanspruchnahme von Pflegegeld, wenn keine sonstigen Pflegedienstleistungen vorgenommen werden. Nehmen pflegebedürftige Personen diese regelmäßigen Beratungen nicht erst, dann kann es zu einer Kürzung der Bezüge kommen, im Ernstfall streichen einige Pflegekassen sogar den vollständigen Regelsatz des Pflegegeldes.

Was ist ein Beratungseinsatz?

Der Beratungseinsatz dient der Überprüfung und Begleitung der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche und soll zur Vermeidung von Pflegefehlern beitragen.

Der Beratungseinsatz im Rahmen der häuslichen Pflege

Der Gesetzgeber sieht für die Pflege in Eigenregie von Pflegepersonen im häuslichen Umfeld eine Notwendigkeit, beratend tätig zu werden. Das gilt in erster Linie für die pflegenden Bezugspersonen des Pflegebedürftigen. Es geht um die Klärung der technischen Aspekte, um eine ausreichende Betreuung sicherzustellen. Gleichzeitig will der Staat aber auch aufklären, welche entlastenden Optionen möglich sind.

So können Angehörige sich auch einmal in den Urlaub begeben und eine Verhinderungspflege beanspruchen. Die verpflichtende Beratung, dient also ebenfalls dazu, den pflegenden Personen aufzuzeigen, sich nicht zu überlasten und Möglichkeiten zu kennen, die das System bietet. Für die häusliche Pflege ist dies ein probates Mittel und soll Betroffene unterstützen. Gleichwohl der Beratungseinsatz verpflichtend ist und ein wenig aggressiv formuliert ist, können Beratungstermine mit kompetenten Ansprechpartnern das Leben in der jeweiligen Pflegesituation erleichtern.

Wann ist die Beratung verpflichtend?

Prinzipiell ist der Beratungseinsatz nur innerhalb der häuslichen Pflege Pflicht. Das gilt allerdings ausschließlich bei Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2. Für den Pflegegrad 1, ist der Beratungseinsatz nicht vorgesehen, jedoch kann dieser freiwillig halbjährig in Anspruch genommen werden. Außerdem ist es abhängig davon, ob ein Pflegedienst regelmäßig genutzt wird oder nur Pflegegeld beansprucht wird.

Es ist nur vorgeschrieben, diese Beratungen wahrzunehmen, wenn außer dem Pflegegeld keine Leistung wie Kombipflege von der Kasse in Anspruch genommen wird. Im Übrigen wird auf jedem Pflegegeld Bewilligungsbescheid auf den erforderlichen Beratungseinsatz hingewiesen und auch, in welcher Häufigkeit dieser jährlich umzusetzen ist. Abhängig vom Pflegegrad sind unterschiedlich viele Termine im Jahr vorgesehen:

Pflegegrad 1 Beratungseinsatz freiwillig
Pflegegrad 2 muss 1x im halben Jahr einen Beratungseinsatz beanspruchen
Pflegegrad 3 muss 1x im halben Jahr einen Beratungseinsatz beanspruchen
Pflegegrad 4 muss 1x im Vierteljahr einen Beratungseinsatz beanspruchen
Pflegegrad 5 muss 1x im Vierteljahr einen Beratungseinsatz beanspruchen


Der Umfang der Beratungsgespräche

Die Leistungen im Zusammenhang mit dem verpflichtenden Beratungseinsatz sind vielfältig aufgestellt. Einer der wichtigsten Aspekte des Einsatzes ist jedoch, den Zustand des Pflegebedürftigen zu bewerten, um eine ausreichende Pflege sicherstellen zu können. In Relation zur Pflegesituation, Krankheitsbild und nicht zuletzt der Wohnsituation erfolgen die beratenden Gespräche individuell und praxisbezogen. Hauptaugenmerk liegt natürlich auf den Angeboten, die unterstützend zur häuslichen Pflege möglich sind. Auch Schulungsmaßnahmen für pflegende Angehörige werden besprochen, sofern der Bedarf besteht.

Hinsichtlich möglicher Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern und dem Pflegebedürftigen mehr Lebensqualität bieten, werden vorgestellt. Allerdings auch nur im Rahmen der durch Pflegekassen möglichen Finanzierungsoptionen. Dementsprechend werden auch Antragsmöglichkeiten besprochen, die notwendig sind, um Gelder bewilligt zu bekommen sowie Pflegekurse, die für etwaige Hilfsmittel durchaus erforderlich sein können. Allgemeine Schwierigkeiten zum Pflegealltag werden erörtert, um Hilfestellung leisten zu können. Für die Entlastung sind ebenfalls Möglichkeiten vorgesehen, die im Beratungseinsatz vorgestellt werden. So können berufstätige Angehörigen zum Beispiel ein Teil des Pflegegeldes für die Tagespflege verwenden oder Vertretung bei Krankheit oder Urlaub.

So funktioniert der Beratungseinsatz

Zunächst muss klar sein, dass die Beratung vor Ort beim zu Pflegenden stattfindet, um die Situation authentisch einschätzen zu können. Kosten fallen aufseiten des Anspruchnehmers keine an, dafür kommen die zuständigen Kassen auf. Dies übernimmt entweder eine offizielle Behörde oder eine anerkannte Pflegeeinrichtung. Das können auch passionierte Pflegekräfte eines örtlichen Pflegedienstleisters sein. Grundsätzlich können Betroffene die Beratung selbst wählen und sich an einen Pflegedienst oder sonstige Einrichtungen wenden. Die Pflegeberatung zu Hause hat auch den Vorteil, dass fachmännisch der Wohnraum beurteilt werden kann.

Sollten Maßnahmen erforderlich sein, um die Pflege zu erleichtern, wie ein Wanneneinstieg, dann können entsprechende Hilfsmittel schneller umgesetzt werden, wenn eine Pflegefachkraft vor Ort den Bedarf erfasst. Der zuständige Berater dokumentiert den Beratungseinsatz und leitet diesen an die Pflegekasse weiter. Diese kann dann entsprechend auf Hilfsmittelanträge reagieren und ebenso vermerken, dass der Betroffene dem verpflichtenden Gespräch nachgekommen ist.

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