Bei Pflegebedürftigen kommen oftmals neben den Aufwendungen für die häusliche Pflege zusätzlich Pflegehilfsmittel zur monatlichen Kostenaufstellung hinzu. Dabei haben Personen, bei denen ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung. Diese erfolgt in einem Rahmen von 40 Euro und kann jeden Monat geltend gemacht werden. Darunter fallen Produktgruppen, die im Hilfsmittelverzeichnis der zuständigen Pflegekasse aufgeführt werden.

Dazu gehören vor allem Pflegehilfsmittel, die in der Regel nur einmal zu verwenden sind, wie Inkontinenzhilfen, Bandagen und weitere Krankenpflegeartikel. Wie der Pflegebedürftige oder seine pflegenden Familienangehörigen den Anspruch bei der Pflegekasse geltend machen können, und welche Krankenpflegeartikel exakt bezahlt werden, darüber informiert der nachfolgende Beitrag.

Die Krankenpflegehilfsmittel werden in zwei Kategorien unterteilen

Es gibt die sogenannten technischen Hilfen, wozu beispielsweise Geh- und Sehhilfen sowie Absauggeräte gehören. Die andere Art sind Pflegehilfsmittel, die nur für den einmaligen Gebrauch ausgelegt sind. Darunter sind im Verzeichnis für Pflegehilfsmittel der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen Produktgruppen hinterlegt wie: Lagerungshilfen, Einmallätzchen, Schutzschürzen, Fingerlinge und Desinfektionsmittel. Die Kategorie umfasst alle Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Pflege beitragen. Dazu gehören auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, wie Einmalhandschuhe und Schutzeinlagen für das Bett.

Pflegebedürftige sowie deren Pfleger aus dem familiären Kreis müssen dabei allerdings darauf achten, dass gewöhnliche Dinge aus dem Haushalt nicht darunter fallen. Produkte für die Pflege Pflegebedürftiger, die nicht durch die Pflegekasse erstattet werden können, sind beispielsweise herkömmliche Hygieneartikel wie Shampoo, Zahnpasta oder Toilettenpapier. Als Faustregel hilft hier zu hinterfragen, ob die Produkte mehrere Personen im Haushalt nutzen oder deren Zweckmäßigkeit ausschließlich der Pflege gilt.

Wie funktioniert die Kostenübernahme der Pflegekasse?

Die bereits aufgeführte Liste an Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch vorgesehen sind, unterliegen nicht der ärztlichen Verschreibungspflicht. Aber: Die Erstattung der Anschaffungskosten oder direkte Kostenübernahme verlangt nach einem ordnungsgemäßen Antrag, der über die Kasse zu stellen ist.

Das können pflegende Angehörige übernehmen, der entsprechende Antrag ist zumeist online über die Pflegekassen verfügbar, was die Antragsstellung erleichtert. Sofern die Pflegekasse den Antrag genehmigt, ist für das jeweilige Pflegehilfsmittel kein weiterer Antrag nötig, man kann für den Betroffenen die Produkte regelmäßig abrufen.

Was ist beim Pflegehilfsmittel kaufen zu beachten?

Dabei ist es wichtig, sich über mögliche Vertriebspartner der Pflegekasse zu informieren, sofern die Kasse keine Kontaktdaten vermittelt. In der Regel arbeiten die Versicherer mit einem Sanitätshaus in der Nähe des Betroffenen zusammen, wo es die besten Konditionen für die pflegebedürftigen Patienten gibt. Vorsicht: Wenn beim Kauf bei Händlern, die kein offizieller Vertragspartner der zuständigen Kasse sind, Zusatzkosten entstehen, sind diese durch den Betroffenen selbst zu tragen.
Generell gilt, dass Mehrkosten, die über die Bezuschussung in Höhe von 40 Euro hinausgehen, vom Pflegebedürftigen bezahlt werden müssen. Im Falle eines monatlichen Bedarfs kümmern sich die Vertragspartner von Sanitätshaus und Pflegekasse um die Abrechnung, der Versicherte muss sich nicht um die Tilgung der Rechnung kümmern. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die benötigen Pflegehilfsmittel, ohne das zusätzliche Kosten entstehen, beim Pflegebedürftigen anzuliefern.

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