Pflegestufe zum Pflegegrad

Anfang 2017 wurden mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 insbesondere die ambulante Pflege und Betreuung gestärkt, indem mehr Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Neben körperlichen Einschränkungen wird jetzt seit 2017 auch eine eingeschränkte Alltagskompetenz stärker berücksichtigt. Möchten pflegende Angehörige einen zugelassenen Betreuungs- oder Pflegedienst nutzen, übernehmen die Pflegekassen die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag – abhängig vom Pflegegrad.

Möchten Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Pflegegeld bei Ihrer Pflegekasse stellen. Gerne ist Ihnen Hilfedienst dabei behilflich.

Nutzen Sie Ihre Ansprüche!

Ihre Ansprüche auf das Budget der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege müssen Sie jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres geltend machen, sonst verfallen diese. Bei dem Budget der Entlastungsleistungen haben Sie die Möglichkeit, das Budget ins nächste Jahr bis zum 30. Juni zu übertragen.
Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihren Anspruch bei der Pflegekasse zu erfragen.

Steuerabzugsfähigkeit Ihrer Ausgaben

Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit die Rechnungen von Hilfedienst privat zu begleichen. Hier können die Kosten von der Einkommenssteuer des zu pflegenden Angehörigen oder der zu pflegenden Person abgesetzt werden. Hier liegt er Höchstbetrag bei 20.000,00 € pro Jahr, wovon 20 % steuerabzugsfähig sind. Damit reduziert sich die Steuerzahlung um bis zu 4.000,00 € pro Jahr.

// Entlastungsleistungen

Entlastungsleistungen stehen jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur Verfügung. Sie beinhalten 125,00 € monatlich, die für Unterstützung im Haushalt, Behördengänge oder gemeinsame Aktivitäten genutzt werden können. Auszahlbar ist dieser Betrag nicht.

// Das Pflegegeld

Pflegegeld erhalten Sie von der Pflegekasse, wenn Sie als Angehöriger den Pflegebedürftigen komplett privat versorgen. Hier sind die Mittel frei verfügbar und abhängig vom Pflegegrad.

// Kombinationsleistungen

Kombinationsleistungen stellt Ihnen die Pflegekasse zur Verfügung, wenn Sie als pflegender Angehöriger neben der privaten Versorgung, einen zugelassenen Pflege- oder Betreeungsdienst nutzen. Hierdurch erhöht sich das Pflegegeld insgesamt, damit eine angemessene Betreuung für den Pflegebedürftigen gewährleistet werden kann. Der Pflege- und Betreuungsdienst übernimmt die Abrechnung mit der Pflegekasse. Wenn die Pflegesachleistungen für den jeweiligen Monat nicht komplett ausgeschöpft wurden, wird das Pflegegeld noch anteilig ausgezahlt.

// Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen erfassen einen deutlich höheren Betrag im Vergleich zum Pflegegeld. Der monatliche Betrag kann mit einem kassenzugelassenen Betreuungs- oder Pflegedienst in voller Höhe genutzt werden. Hier entfällt jedoch die Auszahlung des Pflegegeldes. Die Abrechnung erfolgt direkt mit den Pflegekassen, hier müssen Sie sich um nichts kümmern.

// Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine gute Möglichkeit, dem pflegenden Angehörigen eine stundenweise Entlastung zu bekommen. Sie sind zum Beispiel vorübergehend an der Pflege gehindert oder möchten sich einfach einen Tag Ruhe gönnen, dann beteiligt sich die Pflegeversicherung. Ab einem Pflegegrad 2 haben Sie Anspruch auf bis zu 1.612,00 € pro Kalenderjahr.

// Kurzzeitpflege

Benötigen Sie das Buget der Kurzzeitpflege für eine Betreuung in einer stationären Einrichtung nicht, können haben Sie die Möglichkeit 50 % in das Budget der Verhinderungspflege umwandeln zu lassen. ( 806,00 € p.a.). Somit kann das Verhinderungspflegebudget auf insgesamt 2.148,00 € p.a. aufgestockt werden.

Diese Mittel stehen Ihnen dann für eine Auszeit des pflegenden Angehörigen zur Verfügung.