Verpflichtender Beratungseinsatz
nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Unsere zunehmend ältere werdende Gesellschaft verzeichnet einen stetig wachsenden Bedarf an Pflegegeldempfängern. Dabei vergessen viele Betroffene, die ausschließlich Pflegegeld beanspruchen, den Beratungseinsatz zu nutzen. Dieser ist ein elementarer Bestandteil der Inanspruchnahme von Pflegegeld, wenn keine sonstigen Pflegedienstleistungen vorgenommen werden.

Nehmen pflegebedürftige Personen diese regelmäßigen Beratungen nicht erst, dann kann es zu einer Kürzung der Bezüge kommen, im Ernstfall streichen einige Pflegekassen sogar den vollständigen Regelsatz des Pflegegeldes.

Was ist ein Beratungseinsatz?

Der Beratungseinsatz dient der Überprüfung und Begleitung der häuslichen Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche und soll zur Vermeidung von Pflegefehlern beitragen.

Der Beratungseinsatz im Rahmen der häuslichen Pflege

Der Gesetzgeber sieht für die Pflege in Eigenregie von Pflegepersonen im häuslichen Umfeld eine Notwendigkeit, beratend tätig zu werden.

Das gilt in erster Linie für die pflegenden Bezugspersonen des Pflegebedürftigen. Es geht um die Klärung der technischen Aspekte, um eine ausreichende Betreuung sicherzustellen. Gleichzeitig will der Staat aber auch aufklären, welche entlastenden Optionen möglich sind.

So können Angehörige sich auch einmal in den Urlaub begeben und eine Verhinderungspflege beanspruchen. Die verpflichtende Beratung dient also ebenfalls dazu, den pflegenden Personen aufzuzeigen, sich nicht zu überlasten und Möglichkeiten zu kennen, die das System bietet.

Wann ist die Beratung verpflichtend?

Prinzipiell ist der Beratungseinsatz nur innerhalb der häuslichen Pflege Pflicht.

Für den Pflegegrad 1, ist der Beratungseinsatz nicht vorgesehen, jedoch kann dieser freiwillig halbjährig in Anspruch genommen werden.

Außerdem ist es abhängig davon, ob ein Pflegedienst regelmäßig genutzt wird oder nur Pflegegeld beansprucht wird.

Es ist nur vorgeschrieben, diese Beratungen wahrzunehmen, wenn außer dem Pflegegeld keine Leistung wie Kombipflege von der Kasse in Anspruch genommen wird. Im Übrigen wird auf jedem Pflegegeld Bewilligungsbescheid auf den erforderlichen Beratungseinsatz hingewiesen und auch, in welcher Häufigkeit dieser jährlich umzusetzen ist. Abhängig vom Pflegegrad sind unterschiedlich viele Termine im Jahr vorgesehen:

PflegegradBeratungseinsatz freiwillig / verpflichtend
Pflegegrad 1Beratungseinsatz freiwillig
Pflegegrad 2muss 1x im halben Jahr einen Beratungseinsatz beanspruchen
Pflegegrad 3muss 1x im halben Jahr einen Beratungseinsatz beanspruchen
Pflegegrad 4muss 1x im halben Jahr einen Beratungseinsatz beanspruchen
Pflegegrad 5muss 1x im halben Jahr einen Beratungseinsatz beanspruchen

Der Umfang der Beratungsgespräche

Die Leistungen im Zusammenhang mit dem verpflichtenden Beratungseinsatz sind vielfältig aufgestellt. Einer der wichtigsten Aspekte des Einsatzes ist jedoch, den Zustand des Pflegebedürftigen zu bewerten, um eine ausreichende Pflege sicherstellen zu können. In Relation zur Pflegesituation, Krankheitsbild und nicht zuletzt der Wohnsituation erfolgen die beratenden Gespräche individuell und praxisbezogen.

So funktioniert der Beratungseinsatz

Zunächst muss klar sein, dass die Beratung vor Ort beim zu Pflegenden stattfindet, um die Situation authentisch einschätzen zu können. Kosten fallen aufseiten des Anspruchnehmers keine an, dafür kommen die zuständigen Kassen auf. Dies übernimmt entweder eine offizielle Behörde oder eine anerkannte Pflegeeinrichtung.

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