Entlastungsleistungen

Der sogenannte Entlastungsbetrag ist im Basispaket der Pflegeversicherung enthalten und wird aufgrund schlecht kommunizierter Leistungsbedingungen kaum beansprucht. Seit dem Jahr 2015 haben gut 70 Prozent der in Deutschland lebenden Pflegebedürftigen diese Leistung nicht in Betracht gezogen. Die Zahlen entsprechen einer aktuellen Studie vom deutschen Zentrum für Qualität und Pflege.

Der Bund hat den Entlastungsbetrag von 100 € auf 125 € angehoben

Wer in seiner Familie leistungsberechtigte Pflegebedürftige hat, kann seit 2017 zur Pflege von Angehörigen einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro beanspruchen. Eingeführt wurde die zusätzliche Zuwendung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Jahr 2015 und steht allen Personen zur Verfügung, die zu Hause pflegebedürftige Familienmitglieder betreuen.

Erst vor 2 Jahren kam der Begriff Entlastungsbetrag ins Spiel und wurde zugleich auf 125 Euro pro Monat erhöht. Im Paragrafen 45b des Sozialgesetzbuchs – SGB XI sind die Sonderleistungen umfassend aufgeführt. Darin festgehalten ist ebenso die Änderung der vorhergehenden Regelung vom Grundbetrag über 104 Euro und dem sogenannten erhöhten Betrag von 208 Euro. Diese Zahlungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind seit Anfang 2017 ausgesetzt und wurde umfänglich und einheitlich durch den Entlastungsbetrag ersetzt.

Wer kann den Entlastungsbetrag geltend machen?

Im Grunde alle mit einem Pflegegrad 1 bis 5 befundenen Personen, deren Pflege im häuslich-privaten Umfeld geschieht. Achtung, das häusliche Umfeld umfasst ebenso betreute Wohneinrichtungen wie eine Altenwohnung. Hinzukommend ist der Betrag nicht an die Pflege in der eigenen Wohnung eines Pflegebedürftigen gekoppelt. Die Person mit Pflegegrad kann ebenso in der Wohnung eines Familienangehörigen gepflegt werde, wie bei einem Sohn oder einer Tochter.

Was ist der Zweck des Entlastungsbetrages?

Der pflegende Angehörige erhält durch die Zuwendung des Entlastungsbetrages die Möglichkeit, den Alltag des Pflegebedürftigen selbstständig und selbstbestimmend zu gestalten. Zusätzlich dient es als Entgegenkommen der Pflegeversicherung, um die großen Belastungen während des Pflegealltags, mit denen sich die Pflegeperson täglich auseinandersetzen muss, zu mindern. Der Leistungsanspruch für Pflegedienstleistungen ist in jedem Fall zweckgebunden.

Betroffene Pflegende können den Entlastungsbetrag ausschließlich für Leistungen aus dem Bereich der Pflegeleistungen beanspruchen. So schreibt das SGB vor, dass die Leistung für die Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und für ambulante Pflegedienste in Anspruch genommen werden kann. Es gibt auch Ausnahmen wie für Bedürftige mit einem Pflegegrad zwischen zwei und fünf. Hier sieht der Gesetzgeber keine zusätzlichen Leistungen für die Grundpflege vor, einzig Betreuungsleistungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind vorgesehen.

Ebenso ist nach Sozialgesetzbuch Paragraf 45a SGB XI eine Sonderleistung im Alltag möglich, hierbei geht allerdings Landesrecht vor Bundesrecht, was bedeutet, je nach Bundesland können die Entscheidungen zur Unterstützung anders bewertet werden. Beispielsweise gewähren hier einzelne Bundesländer Unterstützungen für ehrenamtliche Helferinnen. Ebenfalls sind Ausnahmen möglich bezüglich haushaltsnaher Dienstleistungen und vergleichbarer Serviceangebote.

Rechenbeispiel: Frau Mustermann wurde in den Pflegegrad 3 eingeteilt. Seit Juni 2018 befindet sie sich monatlich für 22 Tage in der Tagespflege, die Kosten belaufen sich auf 1.671,70 Euro. Die Pflegekasse übernimmt allerdings nur einen Maximalbetrag von 1.298 Euro im Monat. In diesem Fall fehlen entsprechend noch (1.671,70 – 1.298,00 =) 373,70 Euro jeden Monat. Den Fehlbetrag würde die pflegebedürftige Person über den Entlastungsbetrag erhalten. Der monatliche Betrag in Höhe von 125 Euro ist hier nicht ausreichend, jedoch besteht die Möglichkeit, den nicht in Anspruch genommenen Betrag aus den Monaten Januar bis Mai zu verwenden.

Was fällt unter die Angebote zur Unterstützung im Alltag?

In erster Linie natürlich Betreuungsangebote sowie Entlastungsangebote für den Alltag. Zusätzlich umfasst der Leistungsanspruch auch Angebote, die explizit zur Entlastung und Unterstützung von pflegenden Angehörigen dienen. Hierzu gehören beispielsweise Betreuungsangebote und auch Betreuungsgruppen. So stehen spezielle Formen zur Verfügung, die sich mit demenziell erkrankten Personen befassen. Gleichermaßen gibt es umfassende Angebote zur Tages- oder Nachtbetreuung in speziellen Pflegeeinrichtungen oder zur Tages- oder Nachtpflege sowie zur stundenweise häuslichen Betreuung.

Was Angebote gibt es, die zur Entlastung im Alltag beitragen?

Das kann pauschal ausgedrückt alles sein, was dem Pflegebedürftigen hilft und dem Pflegenden eine Entlastung verspricht. Dazu gehören praktische Maßnahmen wie Hilfeleistungen im Haushalt, beim Wäschewaschen, Kochen, Reinigungsarbeiten oder das Erledigen von Einkäufen. Das Vorlesen von Zeitschriften oder Büchern sowie Gesellschaftsspiele gemeinsam zu spielen, gehört ebenfalls in diese Kategorie. Hinzu kommen Behördengängen, Begleitung bei Arztbesuchen, Apothekengänge oder als Begleitung auf Spaziergängen und vieles mehr.

Gerade nach einem Sturz und Knochenverletzungen mit einhergehender Bettlägerigkeit fühlen sich ältere Menschen unsicher beim Laufen. Es braucht Zeit, um wieder Vertrauen in die eigenen Kräfte zu bekommen. Oftmals bleiben sie in lieber in der Wohnung, was dauerhaft noch mehr Kräfte schwinden lässt. Wer sich hier gezielt Hilfe holt, kommt schneller wieder auf die Beine und wird sukzessive kleine Fortschritte erleben.

Wer kann die Leistungen überhaupt durchführen?

Der erste Ansprechpartner sollte hier die zuständige Pflegekasse sein, die etwaige Leistungsbringer vor Ort benennen kann. In größeren Gemeinden und Metropolen informieren Pflegestützpunkte über Optionen je nach Pflegegrad und Bedarf. Nicht nur der professionelle Pflegeberater kann weiterhelfen, es besteht ebenso die Möglichkeit, Verwandte, Bekannte oder Nachbarn einzubinden. Es gilt im Falle von Privatpersonen zu beachten, dass die Pflegekasse nach einer Berechtigung verlangt, um private Leistungen über den Entlastungsbetrag abzurechnen. In der Regel ist es hier notwendig, dass die betreffende Person aus dem privaten Sektor einen zertifizierten Pflegekurs belegt, um die Leistungen über die Pflegekasse abrechnen zu können.

Wie kommen die Pflegebedürftigen an ihr Geld?

Im Grunde gar nicht, denn der Entlastungsbetrag ist keine Zahlung, die an den Pflegebedürftigen gerichtet ist. Der grundlegende Weg umfasst die Abrechnung des Pflegenden mit Rechnungen vom Dienstleister bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung. Die Vorauszahlungen erhält der Betroffene rückerstattet. Deutlich einfacher funktioniert die Abrechnung, wenn eine Abtretungserklärung an den Pflegedienstleister erteilt wird. In diesem Fall braucht sich der Pflegende nicht um die Abrechnung zu kümmern, denn der Dienstleister wendet sich direkt an die Pflegekasse. Entsprechend ist es auch möglich, den Entlastungsbetrag zu beanspruchen durch die Auftragserteilung an einen Pflegedienst, ohne dabei die Pflegekasse in Kenntnis zu setzen, insofern man eine Abtretungserklärung ausstellt.

Die unterschiedlichen Regelungen für Pflegegrade zwischen den gesetzlichen Krankenkassen zu vergleichen ist wichtig. Der Erstattungsbetrag variiert je nach Kasse und ob es sich um einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 oder Grade 2 bis 5 handelt. Davon ist es letztendlich abhängig, welche Leistung beansprucht werden kann und wo kein Anspruch besteht.

Einstufung Pflegegrad 1 – Erstattungsanspruch

Nach der neuen Regelung können Personen, die der Kassen Einstufung zufolge in den Pflegegrad 1 fallen, über ihren monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro frei verfügen und das verfügbare Portfolio der Pflegeversicherung entsprechend beanspruchen. Damit ist es ebenso möglich, ambulante Dienste in Anspruch zu nehmen, gleichwohl für Pflegesachleistungen eigentlich kein Anspruch besteht.

Der niedrige Entlastungsbetrag ermöglicht die freie Leistungswahl, wozu entsprechend auch Grundpflege Dienstleistungen dazu zählen.

Ein alltägliches Beispiel zur Antragstellung für Pflegegeld

Eine ältere allein lebende Dame, die keine Möglichkeit mehr hat, in die Badewanne von allein hereinzukommen, und Probleme hat, sich eigenständig zu versorgen, vom Kochen bis zum Erledigen der Einkäufe. Aufgrund dieser Schwierigkeiten wird wahrscheinlich eine Einstufung in den ersten Pflegegrad vorgenommen. Dabei ist das Gesundheitsempfinden der alten Dame völlig in Ordnung, es ist keine Krankheit diagnostiziert, die ihre Gesundheitssituation negativ beeinflussen könnte. Zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit ist dieser Punkt weniger relevant. Die Krankenkasse spricht hier von einem natürlichen schleichenden körperlichen Abbau, den Alterungsprozess, der in der Regel zu Pflegeeinstufung führt.

Was wären die Folgen ohne Pflegegrad Einstufung?

Würde man von Gesetztes wegen auf die Unterstützungsmaßnahmen verzichten, könnten Pflegebedürftige, die ohne ernsthaftes Krankheitsbild allein leben beispielsweise beim Versuch, in die Badewanne zu steigen, ausrutschen. Ein folgender Oberschenkelhalsbruch würde den Menschen dann zu einem Pflegefall machen. Durch den seit dem Jahr 2017 aktiven Entlastungsbetrag könnte sich ein hilfebedürftiger älterer Mensch zum Beispiel zweimal wöchentlich einen Pflegedienst leisten, der beim Duschen oder beim in die Badewanne gelangen, hilft. Je nach Bedarf ist eventuell auch noch eine Begleitung zum Einkaufen möglich.

Unterschiede zwischen den Pflegegraden

Wer in die Pflegegrade zwischen 2 und 5 eingestuft wird, kann derartige ambulante Pflegedienste nicht beanspruchen. In dieser Pflegeklasse kann der Entlastungsbetrag nur für Betreuungsleistungen wie die Versorgung im hauswirtschaftlichen Bereich oder begleitende Spaziergänge von Pflegediensten genutzt werden. Die zusätzlichen Dienste sind eine Zusatzleistung zur klassischen Pflege, die ausschließlich über das Portfolio der Pflegesachleistungen abgedeckt werden.

Eine Ausnahmeregelung befasst sich hier laut dem Paragrafen 45a SGB XI mit dem Pflegegrad 2. Dabei können Pflegebedürftige bis zu 40 Prozent für sogenannte niederschwellige ambulante Dienstleistungen aufwenden. Die genauen Unterstützungsleistungen sind diesbezüglich im Sozialgesetzbuch geregelt. Das hilft Menschen, deren Pflegegeld frei zur Verfügung steht, jedoch nicht vollends mit Sachleistungen ambulanter Dienstleistungen einhergeht.

Ein Beispiel für den dritten Pflegegrad

Für Menschen mit Pflegegrad 3 gilt auszuwählen, denn es steht auf der einen Seite frei verfügbares monatliches Pflegegeld von 545 Euro zur Verfügung und auf deren anderen Seite pro Monat 1.298 Euro für Pflegesachleistungen. Auch hier ist wie im Pflegegrad 2 eine Konstellation aus Beidem möglich. Bei der Umwandlungsrechnung gilt es die Prozentchen im Auge zu behalten. Lebt ein Pflegebeziehender im eigenen Haus oder Wohnung mit Anspruch auf Pflegestufe 3 und möchte 40 Prozent des rechtmäßigen Pflegeanspruchs von Sachleistungen in Entlastungsleistungen umwandeln, dann würde der Betrag von den maximalen 1.298 Euro herausgerechnet werden.

Entsprechend würde dem Bedürftigen eine Summe von 519,20 Euro zur Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen haben. Im Falle, dass die Person Pflegegeld bezieht, würde dieses um 40 Prozent minimiert werden. Somit würde die 60 Prozent von den 545 Euro abgezogen werden, was einem Pflegegeldanteil von 327 Euro entspricht. Die Umwidmung macht deutlich, dass man durchaus finanziell mit dem Entlastungsbetrag besser kommt, im Vergleich zur Finanzierung von dem zur Verfügung stehenden Pflegegeld.

Kann man Entlastungsbeträge sparen vorab beanspruchen?

Generell besteht der Entlastungsbetrag-Anspruch jeden Monat für Pflegebedürftige. Es kann aber beispielsweise über einen gewissen Zeitraum angesammelt werden, um dann am Jahresende den kompletten Betrag zu erhalten. So kann bis zum Dezember die Gesamtleistung von allen zwölf Monaten abgerufen werden. Eine Vorauszahlung ist nicht möglich. Der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige ist ein Monatsetat und kann nicht vorab als Jahresleistung abgerufen werden. Die einzige Möglichkeit ist, beispielsweise im Laufe des Junis die Entlastungsleistungen abzurufen, die aus den vorhergehenden Monaten zur Verfügung stehen. Das funktioniert freilich nur, wenn noch kein Geld beansprucht wurde.

Wie lange kann man Leistungen abrufen?

Betroffene haben die Möglichkeit, nicht abgerufene Erstattungsbeträge aus einem Kalenderjahr mit in das neue Jahr zu nehmen. Allerdings gilt hier die neue Regelung im Sozialgesetzbuch, dass es nur möglich ist, bis zur Jahresmitte des Folgejahres die offenen Beträge aus dem Vorjahr ausschöpfen. Das bedeutet, Pflegeleistungen für 2019 müssen Pflegebedürftige bis Ende Juni 2020 beanspruchen. Hier sollten sich Betroffene unbedingt daranhalten, denn die Länge der Inanspruchnahme wurde hier grundlegend verändert und kann nicht mehr mit den Vorjahren gleichgesetzt werden. Wichtig ist, den Entlastungsbetrag müssen Pflegebedürftige über ihre Pflegekasse abrufen. Hierzu sind Quittungen vorzulegen, nur so bekommt der Antragsteller die vorgestreckten Auslagen erstattet. Das ist ein Hauptkriterium warum der Entlastungsbetrag eine der am seltensten beanspruchten Leistungen bei Pflegeversicherungen darstellt.