Verhinderungspflege

Alle pflegebedürftigen Personen, die zu Hause durch Angehörige gepflegt werden, haben Anspruch auf Verhinderungspflege ab dem Pflegegrad 2. Kann die familiäre oder durch bekannte Personen organisierte Versorgung und Betreuung kurzweilig nicht gewährleistet werden, besteht die Möglichkeit, einen anderweitigen Ersatz über die Verhinderungspflege zu beantragen.

Die Regelung ist im Paragrafen 39 im Sozialgesetzbuch Elf bezüglich Umfang und Kosten sowie Leistungen innerhalb der Verhinderungspflege geregelt. Stellvertretende Pflegehilfskräfte können zum Beispiel Nachbarn sein oder Verwandte und Freunde sowie ambulante Pflegedienste.

Unter welcher Voraussetzung besteht Anspruch?

Pflegende Angehörige sind keine Maschinen und kommen im Alltag in Situationen, wo dieses Angebot durch aus Sinn macht. Eine kurzfristige Vertretung zu beauftragen mit anschließender Kostenübernahme durch die Pflegekasse ist in jedem Fall möglich. Durch eigene Krankheit einen Kuraufenthalt oder sonstige Auszeiten kann der Bedarf entstehen, kurzfristig einen Pflegeersatz als Vertretung zu benötigen.

Dazu gehören gleichermaßen Urlaubsfahrten, diese zählen ebenso laut SGB XI in den Bereich der Verhinderungspflege. Dabei kann die pflegebedürftige Person selbst oder die Hauptpflegeperson einen ambulanten Pflegedienstleister buchen. Außerdem besteht die Option, die Betreuung durch Familienangehörige oder andere nahe stehende Personen zu regeln.

Dabei kommt die Verhinderungspflege für die anfallenden Unkosten bis zu einer bestimmten Summe auf. Dabei muss der Pflegebedürftige in einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 eingestuft sein. Die alte Richtlinie, wo Versicherte der Pflegekassen einen Anspruch auf Verhinderungspflege hatten, unabhängig von der Pflegestufe wurde 2017 durch Änderungen im SGB abgeschafft.

Was bedeutet Verhinderungspflege?

Genau definiert wird die Verhinderungspflege im § 39 SGB XI. Die Pflegeversicherung trägt die Kosten bei Ersatzpflegeleistungen für maximal sechs Wochen pro Jahr. Dabei sind sämtliche Unkosten nachzuweisen und der Ausfall der Hauptpflegeperson darzulegen. Wie eingangs erwähnt, ist es möglich, den Ausgleich des zusätzlichen Leistungsaufwands bei der Pflegekasse geltend zu machen, wenn ein Urlaub ansteht, im Krankheitsfall oder sonstigen Gründen, die einer Versorgung des Pflegebedürftigen entgegenstehen.

Muss ein Antrag bei der Kasse gestellt werden?

Die Notwendigkeit einer Vertretung zur Pflege ist nicht immer planbar, deshalb ist es möglich, ohne Antrag eine Pflegehilfskraft zu beauftragen. Unabhängig davon, ob es sich um einen ambulanten Anbieter handelt oder aus dem Familienkreis ausgeholfen wird, der Leistungsanspruch besteht auch ohne Genehmigung der Pflegekasse.

Es ist also zur Verhinderungspflege Inanspruchnahme nicht notwendig, im Voraus einen Antrag zu stellen. Wichtig ist, während der Beanspruchung einer Vertretung, die Kostenbelege und anderweitige Nachweise aufzubewahren. Die Aufwendungen müssen Pflegebedürftige selbst bezahlen und werden erst durch Einreichen der Belege bei der zuständigen Pflegekasse erstattet.

Antrag zur Kostenerstattung bei der Pflegekasse

Während die Inanspruchnahme ohne vorherige Genehmigung möglich ist, muss zur Erstattung der Kosten, die aus der Verhinderungspflege hervorgehen, ein Antrag bei der Kasse gestellt werden. Dabei können die beim ambulanten Pflegedienst geleisteten Zahlungen für die aufgebrachten Pflegesachleistungen abgerechnet werden. Bei der Vertretung durch eine private Person zum Beispiel aus dem Familien- oder Bekanntenkreis ist es erdenkbar, die entstandenen Fahrtkosten sowie ein Verdienstausfall geltend zu machen.