Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege dient in erster Linie zur Entlastung von pflegenden Angehörigen. Schließlich bedarf es einer großen Anstrengung, sich täglich um einen Familienangehörigen zu kümmern. Wird man selbst krank, ist ein Pflegeersatz zur häuslichen Pflege nur schwer zu finden.

In diesem Fall bietet sich zur optimalen Versorgung und Betreuung die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung an. Ebenso kann durch einen Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen die Notwendigkeit einer vollstationären Pflege entstehen. Unabhängig von der Ursache, warum man die Pflegesituation anpassen muss, besteht für Versicherte der Anspruch, auf bis zu 8 Wochen im Jahr für die Kurzzeitpflege anteilige Unterstützung von der zuständigen Pflegekasse zu erhalten.

Bedeutung und Anspruch der Kurzzeitpflege

Was ist die Kurzzeitpflege, das sollte jeder Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad wissen. Im Allgemeinen entspricht die Kurzzeitpflege einer vollstationären Pflege über einen definierten Zeitraum. Ist die private Pflegeleistung für einen bestimmten Zeitrahmen nicht möglich oder nach einem längeren Aufenthalt im Krankenhaus benötigt man professionelle Hilfe, kann man die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen.

Dabei haben Versicherte, mit einem anerkannten Pflegegrad, Anspruch auf Kostenübernahme auf bis zu 56 Tage Kurzzeitpflege, die bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden muss. Darin enthalten sind ebenso die Kosten, die durch eine Unterbringung entstehen. Es besteht ebenso die Möglichkeit, die Leistungen der Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege zu kombinieren.

Dabei sollten Pflegebedürftige selbstverständlich die Unterschiede zwischen den Leistungsansprüchen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kennen. Wichtig ist es in jedem Fall zu wissen, dass die Kurzzeitpflege in ihrer Definition laut Pflegegesetz nicht als Ersatz für die häusliche Pflege im eigenen Zuhause beansprucht werden kann. Das ist ausschließlich bei der Verhinderungspflege möglich.

Die Pflegekombinationen aus Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Sofern nicht der komplette Anspruch von sechs Wochen in der Verhinderungspflege verwendet wurde, besteht die Möglichkeit, das Restkontingent mit der Kurzzeitpflege zu kombinieren. Dadurch ist der Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege von sechs auf acht Wochen erweiterbar. Mit dieser Möglichkeit lässt sich auch der verfügbare Betrag zur Kostenrückerstattung über die Pflegekasse auf bis zu 3.386 Euro erhöhen.

Auch der Überbestand aus den Pflegezeiten der Kurzzeitpflege kann in einen Anspruch für die Verhinderungspflege umgewandelt werden. Jedoch ist hier nur die Hälfte übertragbar. Das bedeutet, das Maximum liegt bei 2.418 Euro, was mit ungenutztem Anspruch aus der Kurzzeitpflege zur Verhinderungspflege hinzugerechnet werden kann. Unabhängig davon, welche Pflege benötigt wird, die Kombinationsmöglichkeiten lohnen sich in jedem Fall für den Versicherten, um keinen Anspruch verfallen zu lassen und im Notfall die optimale Pflege zu erhalten.

Wer kann die Kurzeitpflege beanspruchen?

Für die Kurzzeitpflege besteht grundsätzlich ein Anspruch für alle Versicherten mit anerkannten Pflegegraden 2, 3, 4 und Pflegegrad 5. Ebenfalls entsteht ein Anspruch, wenn Personen durch einen Unfall oder Erkrankung professionelle Pflege benötigen wie die Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung. Das fällt laut Pflegegesetz unter die Leistung der Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe. Die Zuteilung der Kurzzeitpflege hat sich im Übrigen seit der Gesetzesänderung Ende 2016 geändert, bis dahin hatten alle Pflegestufen inklusive Pflegegrad 0 die Möglichkeit eine Kurzzeitpflege zu beanspruchen.

Es ist grundsätzlich ratsam, bei der Beanspruchung der Kurzzeitpflege im Voraus zu planen. Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen zum Beispiel in der Kurzzeitpflege während einer Urlaubsreise oder aufgrund eines eigenen krankheitsbedingten Krankenhausaufenthaltes in einer Pflegeeinrichtung für Kurzzeitpflege unterbringen möchte, kann sich nicht auf freie Plätze verlassen. Gerade in der Ferienzeit sind die Plätze schnell vorzeitig vergeben.

Besonderheiten der Kurzzeitpflege-Einrichtung

Es besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die Pflegeeinrichtung über eine zertifizierte Kurzzeitpflege verfügt. Sollte das nicht der Fall sein, übernimmt die zuständige Pflegekasse die anfallenden Kosten nicht. Ausschließlich im Falle einer Behinderung der pflegebedürftigen Person kann die Unterbringung in einer spezialisierten Institution erfolgen. Diese muss allerdings über die notwendige Einrichtung verfügen, die dem Grad der Behinderung gerecht wird, um eine Erstattung bewilligt zu kommen.

Ebenso sind Ausnahmen möglich, sollte es sich, um gesundheitliche Vorsorgebehandlungen handeln oder spezielle Reha Maßnahmen, die den pflegenden Angehörigen betreffen. Hier ist es unter Umständen möglich, den Pflegebedürftigen mitzunehmen. Dieser kann selbst ohne Pflegezulassung je nach Einrichtung im selben Bereich untergebracht werden oder in der nächstgelegenen Kurzzeitpflege-Einrichtung.

Informationen zu den Kosten der Kurzzeitpflege

Die Kostenaufteilung bei der Pflegeheimunterbringung eines Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad besteht bei der stationären Kurzzeitpflege aus drei Positionen. Zum einen der Kostensatz für die Unterbringung sowie die Verpflegung und anteilig die Investitionskosten, zu denen beispielsweise die Instandhaltung und Anschaffungskosten für das Mobiliar enthalten sind. Zu guter Letzt die Pflegekosten selbst, die durch die Betreuung und Pflege anfallen. Bei den Pflegekassen gibt es keine Untergliederung mehr nach Pflegestufen für die Kostenübernahme der Kurzzeitpflege. Die Pflegekosten werden mit einem festgelegten Betrag von 1.612 Euro bezuschusst.

Unabhängig von der Einteilung innerhalb der anerkannten Pflegestufen wird die Kostenübernahme ab dem zweiten Pflegegrad bewilligt. Der Anspruch beläuft sich jährlich auf maximal 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege. Allerdings besteht die Möglichkeit, unverbrauchte Mittel aus der Verhinderungspflege zusätzlich für die Kurzzeitpflege zu verwenden. Damit erhöht sich der Pflegebeitrag pro Jahr auf bis zu 3.386 Euro, sollte keine Verhinderungspflege beansprucht worden sein. Wer als Pflegebedürftiger nachweislich weitere Betreuungsleistungen im Rahmen der Kurzzeitpflege benötigt, hat die Möglichkeit den gesetzlichen Anteil aufzustocken. Zum Beispiel für zusätzliche Entlastungsleistungen oder Betreuungsleistungen.

Für extra Unterbringungskosten steht hier ein weiter Zuschuss von bis zu 125 € zur Verfügung. Fallen weitere Pflegekosten zur fachgerechten Kurzzeitpflege an, sind diese Leistungen durch Eigenleistung zu bezahlen. Wer nicht über die notwendigen Geldmittel verfügt, um die zusätzlichen Kosten abzudecken, bekommt Unterstützung vom Sozialamt. Sollten Familienangehörige über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, werden diese zur Kasse gebeten. Es besteht in vielen Fällen die Möglichkeit, die Finanzierung des Eigenanteils aus den Zusatzkosten der Kurzzeitpflege, die nicht durch die Pflegekasse subventioniert werden, steuerlich als außergewöhnliche Belastung beim Fiskus geltend zu machen.

Situationsabhängiger Anspruch auf Pflege

Obwohl es keinen Anspruch mehr auf Kostenübernahme für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 0 gibt, besteht trotzdem die Möglichkeit der Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt. Denn die Kurzzeitpflege soll in dieser Hinsicht entlasten und Zeitfenster schaffen, in denen zum Beispiel die häusliche Pflege nicht adäquat zu gewährleisten ist. Ein Anspruch kann unter Umständen auch geltend gemacht werden, wenn ein Rentner durch einen Unfall oder Krankheit für einen kurzen Zeitraum professionelle Pflege benötigt. In diesem Fall tritt die Kurzzeitpflege nach Unfall in Kraft.

Es kann ebenso die Situation eintreten, dass die Pflegebedürftigkeit eines pflegebedürftigen Menschen bei der häuslichen Pflege plötzlich ansteigt aufgrund von gesundheitlichen Veränderungen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, zur Überbrückung zusätzliches Pflegegeld zu in Anspruch zu nehmen, um die notwendigen Voraussetzungen für die künftige Pflege im häuslichen Umfeld zu schaffen. Gleichermaßen kann es unverhofft passieren, dass die angehörige Hauptpflegeperson durch Krankheit oder Reha die Pflege über einen bestimmten Zeitraum nicht leisten kann.

Das schließt ebenfalls depressives Verhalten ein, das aufgrund der immensen psychischen und physischen Anstrengung bei der häuslichen Pflege recht häufig auftritt. Hier hilft oftmals eine überschaubare Auszeit, indem man im Urlaub die Seele baumeln lässt und der pflegebedürftige Angehörige in dieser Zeit in einer Kurzzeitpflege Einrichtung professionell versorgt wird. Es entsteht auch ein Anspruch für den Fall, dass die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist. Wenn der Pflegebedürftige aufgrund seiner Erkrankung auf Dauer in einer Pflegeeinrichtung gepflegt werden muss und noch kein freier Platz verfügbar ist.

Gibt es die Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad?

Entsteht durch Erkrankung oder unfallbedingt eine Pflegebedürftigkeit, so haben auch Menschen ohne Pflegegrad einen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Dabei ist die Kurzzeitpflege ausschließlich für die übergangsweise Pflege vorgesehen und nicht etwa als Entlastungspflege für private Pflegekräfte.
Die Kostenübernahme entfällt dabei gemäß SGB V komplett auf die zuständige Krankenkasse des Versicherten. Dabei entspricht die Kostenabdeckung nur den Pflegeleistungen. Die Abgaben für Investitionsaufwendungen in der Pflegeeinrichtung oder etwaige Übernachtungskosten im Hotel müssen die Patienten durch Eigenleistung bezahlen.

Sollte der Bedarf kurzfristig auftreten, aufgrund einer Entlassung aus dem Krankenhaus mit erforderlicher Nachbetreuung durch die Kurzzeitpflege, sollten sich Versicherte mit dem Sozialdienst des Krankenhauses in Verbindung setzen. Hier hat man die notwendige Expertise, um die Antragstellung zur Gewährleistung der Kurzzeitpflege durch die Krankenkassen nach einem Krankenhausaufenthalt schnellstmöglich zu beantragen. Das empfiehlt sich freilich auch für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad. Ebenso verfügen hier die Sozialdienste in den Kliniken über zertifizierte Anträge der Pflegekassen, zur Beantragung der Kurzzeitpflege.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Die Kurzzeitpflege kann jeder Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad ab Grad 2 beantragen. Den Antrag kann die pflegebedürftige Person selbst oder der gesetzliche Betreuer und in Einzelfällen auch ein Vertretungsberechtigter ausfüllen und unterschreiben. Das zugehörige Antragsformular gibt es bei den zuständigen Pflegekassen und bei der Krankenkasse der Pflegebedürftigen. Wer keinen Pflegegrad besitzt, muss sich direkt an die Krankenkasse wenden. Sollte es eventuell an Unterstützung fehlen, den Antrag korrekt auszufüllen, gibt es Möglichkeiten, sich bei der Pflegekasse, der Krankenkasse oder über einen Pflegedienst Hilfe zu holen. Auch über soziale Dienstleister und ehrenamtliche Helfer von Kirche sowie die Sozialdienste der Krankenhäuser selbst leisten in der Regel unentgeltliche Unterstützungen.

Vergleich zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege umfasst jährlich 56 Tage. Als Pflegesatz besteht die Möglichkeit, zusätzlich auf die Verhinderungspflege auch als Ersatzpflege bezeichnet, zurückzugreifen. Der größte Unterschied zwischen die beiden Leistungen liegt am Pflegeort. Während die Kurzzeitpflege grundsätzlich in einer stationären Einrichtung erfolgt findet die Verhinderungspflege in Form der häuslichen Pflege statt. Wenn nun im Fall der Verhinderungspflege ein Pflegeersatz benötigt wird, da der pflegende Angehörige verhindert ist, besteht die Möglichkeit, über einen bestimmten Zeitraum, eine Ersatzperson über die Kasse abzurechnen. Das können sowohl Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes sein als auch Familienangehörige oder Freunde usw., deren Unkosten durch die Pflegekasse bis zu einem gewissen Grad übernommen werden.

Die Kurzzeitpflege hingegen ist nicht im häuslichen Umfeld möglich. Für die Verhinderungspflege hat der Gesetzgeber einen Pauschalbetrag von 1.612 Euro festgelegt, der in einem Zeitraum von 6 Wochen eine Kostenübernahme ermöglicht. Im Vergleich zur Kurzzeitpflege kann die Verhinderungspflege nur in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege durch Angehörige im Vorfeld seit mindestens einem halbem Jahr durchgeführt wird. Kommt die Ersatzperson aus dem familiären Umfeld und wird durch Verwandte des ersten oder zweiten Grades durchgeführt, so übernehmen die Pflegekassen bis zum 1,5-fachen des veranschlagten Pflegegeldes. Entsteht ein Verdienstausfall für den Pflegeersatz, dann sind maximal bis zu 1.612 Euro erstattungsfähig.

Regelungen für Demenzkranke in der Kurzzeitpflege

Wer einen Pflegebedürftigen aus dem Familienumkreis mit Demenzerkrankung pflegt, sollte unbedingt regelmäßig für persönliche Auszeiten sorgen.
Dabei bietet es sich an, die Kurzzeitpflege zu nutzen, denn die professionelle Betreuung ist in diesem Fall der sichere Weg. Ohne Erfahrung sollte hier keine Person aus dem Kreis der Angehörigen als Pflegeersatz genommen werden. Diesbezüglich ist für Demenzkranke die Kurzzeitpflege die beste Lösung. Dabei ist für an Demenz erkrankte Pflegefälle der volle Anspruch verfügbar.

Das bedeutet, es ist möglich sowohl die 1.612 Euro aus der Verhinderungspflege als auch der Pauschalbetrag über 125 Euro für die Sonderzuwendungen an Betreuungsleistungen zu beanspruchen. Die Kostenübernahme kann dabei für die Aufwendungen zur Unterbringung in der Kurzzeitpflege zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang liegen die zusätzlich anfallenden Pflegekosten in der Kurzzeitpflege, in Verbindung mit Demenzkranken, in einer vertretbaren Größe.