Haushaltshilfe bei Krankheit oder Unfall

Direkte Abrechnung mit den Krankenkassen, Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften!

Ihr kompetenter Partner für Haushaltshilfe in allen Lebenslagen.

Unfall und Krankheit sind unvorhersehbare Ereignisse, die das Leben schnell auf den Kopf stellen können. Trifft es haushaltführende Person oder Alleinstehende, kommt oft noch die Sorge hinzu, wie es in dieser Zeit der Alltag zu Hause bewältigt werden soll. Wie schnell passiert ein Unfall oder ein Krankenhausaufenthalt, eine Reha steht an, oder der Arzt verordnet Bettruhe und die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt. Trotzdem müssen Kinder weiter versorgt werden oder es gibt keinen im Haushalt, der die anfallenden Arbeiten übernehmen kann, dann ist eine Haushaltshilfe erforderlich. Wir entsenden kompetente, freundliche und vertrauensvolle Haushaltshilfen, die die Versorgung der Kinder übernehmen und die Alltagsaufgaben im Haushalt erledigen.

In dem Fall, wenn eine “haushaltführende Person” bedingt durch Krankheit, Reha, Unfall, ärztlich verordnete Bettruhe oder Mutter-Kind-Kur den Haushalt vorübergehend nicht weiterführen kann, besteht ein gesetzlicher Anspruch (§ 38 SGB V) auf eine Haushaltshilfe. Jeder Versicherte kann diesen Anspruch geltend machen, unabhängig davon, ob es sich bei der haushaltsführenden Person, um eine Frau oder einen Mann handelt und auch unabhängig davon, ob die Genesung zu Hause oder woanders stattfindet.

Leistungsgrundlage ist § 38 SGB V, wobei die Leistungen je nach Grund für die Verhinderung von der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Rentenversicherung erbracht werden können. Bei Geringverdienern oder nicht Versicherten kann es sich auch um eine Leistung der Sozialhilfe handeln, die sich an den Leistungen der Krankenkasse orientiert.

Anspruch auf Haushaltshilfe

  • einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V)

  • einer medizinischen Vorsorgeleistung (§23 Abs. und 4 SBG V)

  • einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter und Väter (§24 SBG V)

  • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SBG V)

  • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für Mütter oder Väter (§ 41 SBG V)

nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann zum Beispiel wegen des Alters oder eines schlechten Gesundheitszustandes Eine Haushaltshilfe wird auch dann gewährt, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit, akuter Verschlimmerung einer Krankheit insbesondere nach Krankenhausaufenthalt, ambulanter Operation oder ambulanter Krankenhausbehandlung nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht für maximal 4 Wochen. Der Anspruch auf Haushaltshilfe verlängert sich auf maximal 26 Wochen, wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist z. B. bei Ernährung, Körperpflege, seelischer Betreuung. Auch wenn kein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt, kann seit 01.01.2016 die Haushaltshilfe im Rahmen der Entlassung aus dem Krankenhaus beantragt werden.

Kostenübernahme

Je nach Voraussetzung für die Haushaltshilfe werden die Kosten entweder von ihrer gesetzlichen Krankenkasse, nach einem Unfall der Unfallversicherung oder von der Deutschen Rentenversicherung übernommen. Bei einem Arbeitsunfall springt ggf. auch die Berufsgenossenschaft ein. Bei Reha sind unterschiedliche Kostenträger wie Rentenversicherung, Unfallsicherung möglich.

Eigenleistungen

Wird eine Haushalthilfe nach einem Unfall, einem Krankenhausaufenthalt oder einer Reha in Anspruch genommen, so muss seit dem 1. Januar 2004 eine Zuzahlung geleistet werden. Sie beträgt für volljährige Versicherte 10 % der Kosten pro Leistungstag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 € täglich.

  • Kinderbetreuung

  • Essenszubereitung

  • Wohnungsreinigung

  • Kleiderpflege

  • Begleitung zum Arzt

  • Einkaufen und Besorgungen