Pflegesachleistungen

Wer als Pflegebedürftiger die häusliche Pflege beansprucht und diese über einen ambulanten Pflegedienstleister durchführen lässt, kann ebenso Pflegesachleistungen beantragen. Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zuschüsse richten sich nach dem bewilligten Pflegegrad.

Dabei ist es möglich, eine Kombinationsleistung als pflegebedürftige Person in Anspruch zu nehmen. Dieser richtet sich nach der Einstufung in den Pflegegraden und kann aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombiniert werden. Grundsätzlich kann ein Pflegebedürftiger mit einem anerkannten Pflegegrad von 2 bis 5 diesen Leistungsanspruch bei der Pflegeversicherung geltend machen.

Was sind Pflegesachleistungen?

Die Pflegesachleistung umfasst die Versorgung und Betreuung durch professionelle Pflegekräfte, die ihre Leistung in der ambulanten Pflege leisten. Der Anspruch richtet sich dabei an die Soziale Pflegeversicherung, die ebenso die pflegerische Hilfe zur Tagespflege und Nachtpflege regelt. Allerdings gehören hier ausschließlich Grundpflegeleistungen hinein, die Behandlungspflege bleibt außen vor. Die Tages- und Nachtpflege steht zu dem nur in den Pflegegraden 2 bis 5 zur Verfügung. Bis zur Obergrenze des monatlichen und jährlichen Sachleistungsanspruchs übernimmt die zuständige Pflegekasse die Kosten.

Leistungensanspruch für die hauswirtschaftliche Obsorge Pflegebedürftiger

In die häuslichen Pflege zählen auch verschiedene hauswirtschaftliche Tätigkeiten und pflegerische Leistungen. Dazu gehören die allgemeine Versorgung im Haushalt und die Grundpflege. Diese umfasst die Körperhygiene, Unterstützung bei eingeschränkter Mobilität und Hilfe bei der Ernährung vom Einkaufen bis zum Kochen. Der Pflegeanspruch gilt allerdings nicht nur im eigenen Haushalt. Wer über einen Pflegegrad 2 oder höher verfügt kann die Pflegesachleistungen auch in der Tagespflege oder Nachtpflegeeinrichtungen beanspruchen.

Kombinationen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Im Grunde genommen können alle pflegebedürftigen Menschen mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 die unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten mit Pflegesachleistungen über die Pflegekasse beanspruchen. Dabei unterscheidet man zwischen Pflegegeld, das zur häuslichen Betreuung für die Versorgung und Pflege durch private Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis verwendet werden kann und dem Profi. In diesem Fall begibt sich der Pflegebedürftige in eine Einrichtung zur Tages- oder Nachtpflege oder beansprucht die häusliche Pflegeleistung, die von professionellen Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes durchgeführt wird.

In beiden Varianten ist es möglich, bei Bedarf eine pflegerische Hilfe über Kombinationsleistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistung zu beanspruchen. Dabei kann die häusliche Pflege, die aktuell durch Familie und Angehörige durchgeführt über einen Pflegedienstleister komplementiert werden. Andererseits besteht die Möglichkeit, die Pflegeleistung durch ambulanten Pflegedienst mit familiärer Betreuung zu ergänzen. Die Kostenübernahme der Angehörigen kann durch die Kombinationsleistung erstattet werden. Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme für ein halbes Jahr bindend. Das bis dahin gewährte Pflegegeld wird neu berechnet, um die künftigen Pflegesachleistungen mit einzubeziehen.

Anspruchsvoraussetzung mit Pflegegrad 1

Wer im ersten Pflegegrad eingestuft wurde, hat keine Möglichkeit Pflegesachleistungen zu beantragen. Die Pflegekassen gewähren aufgrund der Pflegebedürftigkeit eine Entlastungsleistung für Betreuungsaufwendung in Höhe von 125 Euro. Die Pflegesachleistungen im anerkannten Pflegegrad 1 für Senioren beinhalten betreuerische Dienstleistungen für Versicherte.

Anspruchsvoraussetzung mit Pflegegrad 2 – 724 Euro

Dem versicherten Pflegeempfänger, der im häuslichen Umfeld oder ambulant versorgt wird, hat einen Anspruch auf Pflegesachleistungen im Pflegegrad 2. Die Höhe des monatlichen Entlastungsbetrages beträgt 724 Euro und umfasst gleichermaßen Versorgungsleistungen in der Tagespflege sowie in der Nachtpflegeeinrichtung.

Anspruchsvoraussetzung mit Pflegegrad 3 – 1.363 Euro

Die pflegerische Versorgung durch ambulante Pflegedienstleister in der häuslichen Pflege oder in Pflegeeinrichtungen von Versicherten mit Pflegegrad 3 bringt einen Anspruch auf Pflegesachleistungen mit sich. Der sechsmonatige Geld- und Sachleistungsanspruch beträgt 1.363 Euro.

Anspruchsvoraussetzung mit Pflegegrad 4 – 1.693 Euro

Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad 4 können jeden Monat über 1.693 Euro verfügen. Dieser Entlastungsbetrag für Pflegesachleistungen steht für die häusliche Pflege zur Verfügung und für professionelle Einzelpflegekräfte sowie bei einer ambulanten Leistungserbringung in der Tages- oder Nachtpflege.

Anspruchsvoraussetzung bei Pflegegrad 5 – 2.095 Euro

Für den professionellen Pflegedienst und zur ambulanten Pflege sowie die Betreuung in Tagespflegeeinrichtungen oder Nachtpflegeeinrichtungen durch Leistungserbringer erhalten im anerkannten Pflegegrad 5 monatlich 2.095 Euro.

Was passiert mit ungenutzten Geld- und Sachleistungen?

Bei unverbrauchten Pflegesachleistungen, die nicht zur Betreuung beansprucht wurden, gilt folgendes: Der Versicherte kann nicht beanspruchte Pflegesachleistungen von bis zu 40 Prozent für Entastungs- und Betreuungsleistungen im Haushalt verwenden. Auch ehrenamtliche Pflegehilfskräfte können auf Stundenbasis Entlastungsleistungen übernehmen und über die Pflegesachleistung abgerechnet werden.

Diese pflegerische Versorgung durch Hilfskräfte dient in erster Linie als Unterstützungsmaßnahme für pflegende Bekannte, Freunde und Angehörige. Dadurch können private Pflegepersonen beispielsweise Arzttermine wahrnehmen oder Auszeiten durch Urlaubsfahrten mit einer sicheren Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen planen.

Rechenbeispiel Pflegegrad 2: Der pflegebedürftige Angehörige verfügt über ein monatliches Pflegebudget von 689 Euro, was für Pflegesachleistungen zur Verfügung steht. Nun nutzt der Pflegebedürftige lediglich 60 Prozent des verfügbaren Betrages, um den ambulanten Pflegedienst zu bezahlen. Somit können nachweisbare Kosten der pflegenden Angehörigen aus deren Betreuungsleistungen von bis zu 275,60 Euro verwendet werden. Dazu zählt im Übrigen auch Verdienstausfall, erstattungsfähige Anfahrtskosten gemäß dem Bundesreisekostengesetzes und vieles mehr.