Pflegegeld

Das Pflegegeld für Pflegebedürftige wurde in den letzten Jahren umfassend strukturiert, was zu einer effizienteren Bearbeitung von Anträgen und Auszahlungen führt. Die Pflegekasse zahlt unter dem Deckmantel der häuslichen Pflege unmittelbar an pflegebedürftige Menschen aus. Damit ist ein gesetzlicher Rahmen gegeben, eine häusliche Pflegedienstleistung selbst zu beauftragen und auf legalem Weg zu bezahlen.

Wer fällt in den Rahmen häuslicher Pflege?

Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine allgemeine Formulierung gewählt, denn das häusliche Umfeld umfasst verschiedene Parteien. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, Familienangehörige oder Bekannte bzw. Freunde aus dem näheren Umfeld zu beauftragen. Andererseits kann das Pflegegeld auch für eine stationäre Einrichtung verwendet werden, die ausgebildete Pflegekräfte zur Betreuung einsetzt. Der Rahmen beinhaltet ebenso die Kosten für die Pflege in einem Pflegeheim.

Die Entscheidung, inwiefern das Pflegegeld verwendet wird, das kann jeder pflegebedürftige Mensch selbst bestimmen. Der Anspruch auf Pflegegeld von gesetzlichen oder privaten Pflegekassen gilt auch für Pflegebedürftige, die im privaten Umfeld leben und von Bekannten, Freunden oder Familienangehörigen gepflegt werden. Wie hoch der Leistungsumfang ausfällt, ist letztendlich abhängig vom Pflegegrad bzw. der Pflegestufe. Ebenso gibt es Unterschiede im Leistungsanspruch, sollte es sich beispielsweise um einen befristeten oder anteiligen Pflegesatz handeln. Danach wird nicht nur die Höhe der Pflegekosten ausgerichtet, sondern auch der für den Versicherten von der Steuer absetzbare Betrag.

Was ist die Bedeutung von Pflegegeld?

Es handelt sich um eine soziale Aufwendung aus dem Bereich der Sozialleistungen. Die Zahlung ist gesetzlich festgelegt auf eine monatliche Transaktion an den pflegebedürftigen Menschen. Das Geld wird entweder von einer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung direkt an eine anerkannte pflegebedürftige Person ausbezahlt. Gemäß dem § 37 SGB XI des Pflegeversicherungsgesetzes steht das Pflegegeld grundsätzlich für Pflegebedürftige zur Verfügung, die sich ihre Pflegehilfen selbst beschaffen. Damit wird die Möglichkeit geboten, sämtliche Aufwendungen, die zur Pflege der bedürftigen Person notwendig sind, entgeltlich zu bezahlen.

Fakten zum Beantragen von Pflegegeld

Grundsätzlich besteht erst ein Anspruch auf Pflegegeld, wenn die erforderlichen Punkte der Pflegeversicherung erfüllt werden. Erst dann gilt man offiziell als Pflegebedürftiger. Hierzu ist ein Antrag bei der verantwortlichen Pflegekasse zu stellen und entsprechend deren Bedingungen erfolgt die Einstufung in einen Pflegegrad. In einem weiteren Schritt wird die Pflegekasse ein Gutachten anfertigen, indem je nach Pflegebedarf der Pflegegrad für den Antragsteller definiert wird.

Tipps und Tricks zum Pflegegeld beantragen

Den Antrag auf Pflegegeld stellen

Der Pflegegeldanspruch und der damit einhergehende Antrag bei der Pflegeversicherung auf Leistungsgewährung beginnt mit der Pflegebedürftigkeit. Die Antragstellung erfolgt über einen Anruf oder schriftliche Terminabsprache mit der Krankenkasse bzw. Pflegekasse. Zur Vereinbarung eines Termins, um ein Pflegegeldgutachten zu erstellen, wird der Antragsteller durch die Pflegekasse kontaktiert. Für gesetzlich versicherte Personen ist hier der medizinische Dienst der jeweiligen Krankenversicherung zuständig und für privat versicherte Personen die Medicproof GmbH.

Hinweise zum Pflegegutachten

Gesetzliche Krankenkassen geben Formulare aus, die als Tagebuch dienen, um mindestens zwei Wochen vor dem Gutachten tägliche Abläufe festzuhalten. Hierbei können pflegende Angehörige oder professionelle Pflegekräfte in jedem Fall behilflich sein. Zusätzlich zu den persönlichen Eindrücken, sollte der Krankheitsverlauf unbedingt durch medizinische Unterlagen wie Atteste vom Arzt untermauert werden. Auf dieser Basis kann einfacher die optimale Pflegestufe ermittelt werden.

Gutachten wird erstellt

Nach einer Terminabsprache wird ein Gutachten der MDK oder Medicproof mit festgelegte Fragen den erforderlichen Pflegebedarf ermitteln und die Pflegebedürftigkeit bestimmen. Danach erfolgt gemäß SGB XI die Einteilung in die jeweilige Pflegestufe mit dem entsprechenden Bescheid über den monatlichen Leistungsumfang.

Hinweis: Gemäß Sozialgesetzbuch Paragraf 18 Abs. 3 SGB XI darf die Bearbeitung des Gutachtens nicht länger als 5 Wochen dauern. Bei Verzug steht dem pflegebedürftigen Antragsteller eine Entschädigung von 10 Euro pro Tag zu. Bei einem stationären Aufenthalt wird zudem die Priorität erhöht, so dass die Antragsbearbeitung binnen weniger Tage zu erledigen ist.

An wen wird das Pflegegeld transferiert?

Grundsätzlich wird das bewilligte Pflegegeld ausschließlich an den Pflegeversicherten ausbezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um die Pflege in häuslicher Umgebung handelt und der Pflegebedürftige von Bekannten, Freunden oder Familienangehörige gepflegt wird. Der Leistungssatz gilt nicht für eine Betreuung durch professionelle Pflegepersonen.

Wer hat Pflegegeld Anspruch?

Der Anspruch auf Pflegegeld tritt erst in Kraft, wenn das Gutachten durch die Pflegeversicherung den Antragsteller in einen Pflegegrad eingestuft hat. Das entsprechende Formular, um ein Gutachten zu beantragen, haben die meisten Krankenkassen mittlerweile auch im Internet als Vordruck parat.

Muss ich das Pflegegeld versteuern?

Nein! Auf das Pflegegeld wird keine Einkommenssteuer erhoben. Das gilt allerdings nur, wenn der Leistungssatz an die pflegebedürftige Person überwiesen wird. In anderen Fällen kann es durchaus möglich sein, dass die Zahlung als Dienstleistung unter das Einkommenssteuergesetz fällt und somit steuerpflichtig ist.

Wieviel Pflegegeld gibt es bei häuslicher Pflege?

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn Angehörige oder gute Freunde ihre häusliche Grundpflege oder Betreuung sicherstellen und sich um den Haushalt kümmern. Das volle Pflegegeld erhalten sie, wenn allein ihre Angehörigen, Freunde oder Bekannten sie zu Hause umsorgen.

Hilfedienst hat für Sie zusammengestellt, wie hoch das volle Pflegegeld für Pflegebedürftige ausfällt, die zu Hause allein von ihren Angehörigen oder Freunden gepflegt werden:

Pflegegrad Pflegegeld pro Monat ab 2024
Pflegegrad 1 0 Euro
Pflegegrad 2 332 Euro
Pflegegrad 3 572 Euro
Pflegegrad 4 764 Euro
Pflegegrad 5 946 Euro