Die Pflegebranche in Deutschland hat in den letzten Jahren einen großen Wandel erlebt. Für Betroffene hat sich einiges geändert, aber auch für die privaten Helfer, die außerhalb privatisierter Pflegeleistungen den Alltag erleichtern, gibt es interessante Zuwendungen. Dabei ist den wenigsten Pflegebedürftigen bekannt, dass ein monatlicher Anspruch auf einen Entlastungsbetrag besteht. Dieser ist auf 125 Euro begrenzt und ist, wie der Name schon zu erkennen gibt, zum Entlasten gedacht. Der Betrag kann zum Beispiel für eine Hilfe im Haushalt verwendet werden oder im ländlichen Raum zur Gartenpflege. Auch Einkaufshilfe Leistungen oder spezielle Reinigungsarbeiten können entgeltlich über die Pflegekasse abgerechnet werden. Das Besondere: Es gibt seit 2019 eine Klausel, dass auch für die Nachbarschaftshilfe der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden kann. Mehr Informationen gibt es im folgenden Pflegeratgeber zum Nachlesen.

Betreuung durch Nachbarn wird vergütet

Für pflegebedürftige Menschen ist es oftmals schwierig, den eigenen Haushalt zu managen oder gar ein Eigenheim instand zu halten. Alltägliche Dinge wie Staubsaugen, Wäschewaschen, Fensterputzen oder im Sommer den Rasen mähen sind allein nicht mehr zu schaffen. Dabei gibt es in Nachbarschaft sicher hilfsbereite Menschen, die gern unter die Arme greifen. Oft werden diese aus der privaten Kasse mit für ihre Tätigkeiten vergütet, da die meisten gar nicht wissen, dass es die Möglichkeit gibt, in solchen Fällen den Entlastungsbetrag der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen.

Das gilt auch für eine Begleitung zum Arztbesuch oder zum Spazierengehen. Eine interessante Statistik veröffentlichte dazu die TKK. Diese nimmt Bezug auf das Bundesland in Mecklenburg-Vorpommern und gibt an, dass gerade einmal 59 Prozent der Pflegebedürftigen im Land den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro beansprucht haben. Wichtig ist, dass zur Abrechnung bei der Kasse die Belege vorgelegt werden, um die entstandenen Kosten erstattet zu bekommen.

Die Besonderheiten der Nachbarschaftshilfe

Im Rahmen der nachbarschaftlichen Betreuung gelten festgesetzte Stundensätze von maximal 8 Euro, die über den Entlastungsbetrag verrechnet werden können. Dabei können die Hilfeleistungen gänzlich unterschiedlich ausfallen. Ob als klassische Haushaltshilfe oder gemeinsames Besorgen von Lebensmitteln, der Zeitaufwand wird entschädigt. Allerdings kann keiner ein stilles Gewerbe dadurch betreiben und sich in einer Wohngegend mit vielen Senioren und einem gewissen Anteil an Pflegebedürftigen die Taschen füllen. Für Nachbarschaftshelfer gelten klare Regeln. So dürfen nicht mehr als zwei pflegebedürftige Nachbarn betreut werden.

Darüber hinaus ist eine Registrierung bei der zuständigen Pflegekasse erforderlich. Diese umfasst einen Kurs, wo die Grundlagen im Umgang mit Pflegebedürftigen behandelt werden. Der zeitliche Rahmen wird von den Kassen selbst definiert, liegt allerdings zumeist bei acht Stunden. Auch hier gibt es bereits einige Zahlen zu vermelden, so gab die AOK im Osten an, dass seit Einführung der neuen Regelung vom Herbst letzten Jahres bis zum Februar fast 400 Personen ein Zertifikat in etwas mehr als 20 Schulungen erhalten haben.

Es sind bereits weiter Grundkurse in Vorbereitung, in denen zu je 20 Personen die Grundlagen vermittelt werden. Das Interesse ist also in jedem Fall da. Gerade viele Frührentner können sich so einen kleinen zusätzlichen Verdienst ermöglichen und den Arbeitsalltag gleitend verlassen. Generell wird diese Möglichkeit in der Pflege großen Anspruch finden, in Anbetracht der Tatsache das Deutschland immer älter wird.

Was steht mir als Angehöriger zu?

Als pflegender Angehöriger besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Bei einem akuten Betreuungsfall stehen Angehörigen Lohnersatzleistungen zu, die von der Pflegekasse für bis zu 10 Tage erbracht werden. Das kann für die Pflege in Eigenregie in dieser Zeitspanne verwendet werden oder aber für die Organisation eine den Umständen entsprechenden Pflegeleistung. Besteht ein erhöhter Pflegebedarf, dann ist es möglich eine Pflegezeit zu nutzen. Diese ist für die häusliche Pflege über einen längeren Zeitraum vorgesehen. Als Angestellter ist es möglich, die Arbeitszeit teilweise zu reduzieren oder den Job ganz aufzugeben.

Das ist allerdings nur möglich, wenn ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, der mindestens Stufe 1 hat und die Betreuung durch häusliche Pflege zuhause vorgenommen wird. Es gibt auch eine Sonderregel für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber weniger als 15 Angestellte beschäftigen. In diesem Fall besteht kein rechtlicher Anspruch auf Pflegezeit. Sollte eine Erkrankung vorliegen und Ärzte diagnostizieren für den Betroffenen, dass die letzte Lebensphase bevorsteht, dann ist ein beruflicher Ausstieg für Angehörige nicht durch die Pflegezeit zu kompensieren.

Für den Fall, dass über einen Zeitrahmen von einem oder zwei Jahren ein Familienangehöriger im privaten Umfeld gepflegt werden soll, gibt es die sogenannte Familienpflegezeit. Ein Anspruch besteht, wenn Pflegegrad 1 vorliegt und der pflegende Angehörige sich in einem Angestelltenverhältnis befindet. Dabei muss Familienpflegezeit eine wöchentliche Arbeitsleistung von 15 Stunden oder mehr beim Arbeitgeber gewährleistet werden. Auch diese Pflegeoption ist an eine Unternehmensgröße gebunden. Sollte die Firma unter 25 Mitarbeiter beschäftigen, ist der Rechtsanspruch für die Pflege durch einen nahen Angehörigen im häuslichen Bereich nicht wirksam.

Fakten zur Pflegezeit

Unabhängig davon, ob eine Pflegezeit über eine kurze Zeitspanne oder für bis zu 24 Monate eine Familienpflegezeit beantragt wird, es besteht die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu beantragen. Über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten ist es möglich, zinslos ein Darlehen zu erhalten, um dem Verdienstausfall entgegenzuwirken. Im Übrigen kann das Unternehmen bei entsprechender Freistellung keine Kündigung vornehmen, sofern vorher die offizielle Meldung erfolgte. Die monatlichen Zahlungen an die Rentenversicherung übernimmt in der beruflichen Auszeit die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen. Somit wird keine Benachteiligung bei der Berechnung der Rente entstehen.

Darüber hinaus besteht in Ausübung der Pflegetätigkeit eine Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung. Nicht zu vergessen die zahlreichen Möglichkeiten, die über die Kassen zur Entlastung geltend gemacht werden können. Dazu gehören die Aufwendungen für die Tages- und Nachtpflege sowie auch für die Kurzzeitpflege und natürlich der jederzeit verfügbare Entlastungsbetrag für Putzhilfe oder sonstige Zustatzleistungen. Es ist also auch möglich, eine Auszeit durch Krankheit oder für einen Urlaub von der Pflege des Angehörigen zu nehmen und die dabei entstehenden zusätzlichen Pflegekosten über die Angebote der Pflegekassen abzurechnen.