Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es aktuell Veränderungen in der Pflegeversicherung. Ziel ist, Pflegekräfte zu entlasten und Risikogruppen zu schützen.

Änderungen durch gesetzliche Regelungen

  • Unter anderem werden Pflichttermine, sogenannte Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI, die Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld sind, zeitlich begrenzt ausgesetzt. Die Betroffenen erhalten dennoch Pflegegeld.
  • Wer einen Pflegegrad beantragt, erhält derzeit keinen Besuch durch den Medizinischen Dienst (MD), um den Grad der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Die Einstufung erfolgt nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung.
  • Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 30.09.2020 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
  • Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2019 können dank einer Fristverlängerungen noch bis zum 30.09.2020 genutzt werden. Dies gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.
  • Bis zum 30.09.2020 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wegen der SARS-CoV-2-Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert.