Änderungen durch gesetzliche Regelungen

Der Bundestag hat am 18. September 2020 in 2. und 3. Lesung das “Krankenhauszukunftsgesetz” (KHZG) beschlossen. Darin werden wesentliche infolge der COVID-19-Pandemie geschaffene und bisher befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen folgendermaßen verlängert:

Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 31.03.2021 ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus für erforderlich hält. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 31.12.2020 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.

Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2019 können dank einer Fristverlängerungen noch bis zum 31.12.2020 genutzt werden. Dies gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.

Bis zum 31.12.2020 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wegen der SARS-CoV-2-Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert.