Pflegebedürftige mit eigenem Haushalt stehen oft vor Herausforderungen, den Alltag zu meistern. Dabei geht es weniger um die lebensnotwendigen Dinge, sondern vor allem um alltägliche Aufgaben. Im Haushalt gibt es immer etwas zu tun, zwangsläufig fallen Aufgaben an, wie abwaschen, wischen oder die Wäsche waschen und trocknen. Oftmals sind pflegebedürftige Menschen jedoch in der Ausübung etwaiger Tätigkeiten eingeschränkt, was einfachste Dinge zu einer Herausforderung werden lässt. Gesundheitlich und körperlich eingeschränkt kommt es schnell zu einem Gefühl der Überforderung und das Chaos ist vorprogrammiert. Das mindert die Lebensqualität und nicht zuletzt den Gesundheitszustand des Betroffenen. Helfen kann dabei eine Haushaltshilfe, die wiederum keine Pflegekraft ersetzt. Wie die Krankenkassen pflegebedürftige Personen unterstützt, klären wir im folgendem Beitrag.
Die Unterschiede von Pflegekraft und Haushaltshilfe
Aus dem Begriff heraus ergibt sich die Erklärung eigentlich von selbst. Die Pflegekraft ist für die Betreuung einer pflegebedürftigen Person verantwortlich und übernimmt keine Tätigkeiten im Haushalt. Die Haushaltshilfe wiederum kümmert sich um den Haushalt, abhängig von der Erkrankung oder Notwendigkeit kann hier auch Kochen dazugehören.
Der Umfang kann auch auf die Betreuung von Kindern ausgeweitet werden sowie die Beaufsichtigung von an Demenz erkrankten Mitgliedern der Familie. Prinzipiell geht es hierbei nur um die Aufsicht, eine Pflege ist nicht vorgesehen. Essen und die Körperhygiene müssen die Betroffenen selbst oder pflegende Familienmitglieder oder eine Pflegekraft übernimmt etwaige Aufgaben. Die Haushaltshilfe ist in diesem Bereich maximal unterstützend tätig, ohne dabei eine Pflegetätigkeit zu übernehmen.
Regelung zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse
Es stellt sich natürlich die Frage, in welche Form die Krankenkassen eine Haushaltshilfe bezahlen. Wer krankheitsbedingt in den eigenen vier Wänden die Folgeerscheinungen auskurieren muss, der hat prinzipiell Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Gleiches gilt für einen Kuraufenthalt oder die Erholungsphase nach einem operativen Eingriff. Der Lebenspartner sowie Einzelpersonen haben in so einer Situation Anspruch auf eine unterstützende Haushaltshilfe.
Dabei zahlt die Krankenkasse im Normalfall einen Großteil der anfallenden Kosten, sofern kein Familienangehöriger die Haushaltstätigkeiten übernehmen kann. Diese Unterstützung gibt es im Rahmen einer Selbstbeteiligung. Dabei ist eine Zuwendung der Kassen in Haushalten von bis zu vier Wochen vorgesehen. Wenn Kinder im Haushalt leben, die das 12te Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder behindert sind, besteht die Möglichkeit, die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe auf bis zu 26 Wochen zu verlängern.
Antragen für die Haushaltshilfe bei der Krankenkasse
Den Antrag zur Anfrage nach einer Haushaltshilfe gibt es bei der Krankenkasse. Diese schickt den Antrag auf dem Postweg zu und stellt das Formular als Download auf der Webseite zur Verfügung. Gemäß § 38 SGB V besteht prinzipiell ein Anspruch, wenn die oberhalb aufgeführten Punkte zutreffen. Zur genauen Bewertung ist der Antrag vollständig ausgefüllt bei der Krankenkasse einzureichen.
Neben den personenbezogenen Daten muss der Bedarf im Antrag beschrieben werden. Dazugehört auch die Angabe des zeitlichen Bedarfs einer Haushaltskraft und warum diese benötigt wird. Es ist explizit anzugeben, um wie viele oder einzelne Personen es sich im Haushalt handelt und ein eine Stundenanzahl sowie Tage, an denen Bedarf besteht, muss benannt werden. Ein Arzt muss die Situation zusätzlich bescheinigen, dies ist schriftlich im Antrag mit entsprechendem Nachweis aufzuführen.
Wie hoch ist die Kostenübernahme?
Die Krankenkassen sind beim Thema Haushaltshilfe nicht alle gleich. Einige Kassen unterstützen diese Maßnahmen überhaupt nicht, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Familienangehöriger im Haushalt mithelfen kann. Es gibt aus Kassen, die bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad die anfallenden Aufwendungen erstatten. Das bedeutet, zum Beispiel kann die Schwägerin bei der Haushaltsunterstützung Zuschüsse von der Krankenkasse des Bedürftigen bekommen.
Die Kosten für den Betroffenen liegen bei ungefähr zehn Prozent. Allerdings ist hier ein Zuzahlungslimit vorgesehen, das eine Mindestabgabe von 5 Euro vorsieht und ein Maximum von 10 Euro am Tag. Es gibt auch eine Klausel § 62 SGB V, die besagt, dass es gesetzlich definierte Belastungsgrenzen gibt, werden diese erreicht, dann müssen keine Abgaben von betroffenen Personen geleistet werden.
Wie geht man bei der Suche nach Haushaltshilfen vor?
Das ist oftmals gar nicht so leicht. Insbesondere in ländlichen Regionen kann es lange dauern, um überhaupt jemanden zu finden, der sich als Haushaltshilfe bei Pflegebedürftigen eignet. Aufgrund der wahrscheinlich nicht möglichen Vollzeitbeschäftigung ist es klug, im näheren Umfeld der Familie oder im Bekanntenkreis zu suchen. Personen, die womöglich bereits eine Beziehung zum Betroffenen haben, sollten als Erstes kontaktiert werden. Das klappt natürlich nicht immer. Im städtischen Raum bietet es sich an, über Annoncen in Zeitungen zu suchen. Einige Supermärkte bieten auch etwaige Aushänge an, wo es möglich ist, ein Stellenangebot auszuschreiben.
Am besten ist natürlich eine Empfehlung von Bekannten oder Kollegen, die womöglich einen vergleichbaren Fall in der Familie hatten oder zur Hilfe eine Haushaltskraft beschäftigen. So lässt sich ein gewisses Verständnis aufbauen, was für Gehaltsvorstellungen und Arbeitskonditionen verlangt werden. Am Ende ist es natürlich abhängig vom Bedarf, aber es sollte prinzipiell ein gewisses Maß vorhanden sein, Kompromisse einzugehen, denn nur selten wird die optimale Haushaltshilfe den Wunschvorstellungen entsprechen.
Was immer eine Option ist, ist im Internet Inserate zu schalten. Es gibt Dutzende Webseiten, wo Freiberufler nach einer Anstellung suchen. Hier ist zweifelsohne eine Menschenkenntnis gefragt, um online einen geeigneten Menschen zu erkennen. Dafür ist der Aufwand gering, denn im Internet lassen sich Vorstellungsgespräche perfekt abwickeln, ohne sich treffen zu müssen. Wenn das alles nicht fruchtet, dann bleibt nichts anderes übrig, als eine Serviceagentur, Pflegedienst oder Zeitarbeitsfirma zu beauftragen, die geschultes Personal zum Einsatzort schickt. Der Vorteil ist klar, die Aufgaben werden fachgerecht erfüllt und auch bei Krankheit sendet der Dienstleister eine Aushilfe, dafür sind die Konditionen weniger attraktiv für den Geldbeutel.
Die Haushaltskraft einstellen
Zu einer ordnungsgemäßen Einstellung gehört ein verbindlicher Vertrag zwischen Pflegebedürftigen und der Haushaltshilfe. Bei einem Dienstleistungsunternehmen wird der Anbieter etwaige Verträge vorlegen und die Abwicklung übernehmen. Auch eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse kann über professionelle Dienstleister durchgeführt werden. Im privaten Bereich oder über sonstige Stellengesuche muss der Vertrag eigenständig geschlossen werden. Hilfe geben hier Sozialstationen, die Krankenkassen selbst und auch Arbeitsagenturen können im Rahmen einer Anstellung auf Minijob-Basis über 450 € behilflich sein. In diesem Punkt sind einige Dinge zu beachten, da auch eine Sozialversicherungspflicht besteht.
Im Vertrag müssen die Konditionen zur Bezahlung aufgeführt werden und der Ort der Tätigkeit sowie eine Definition der Aufgabenbereiche. Bei der Anstellung einer selbstständigen Haushaltskraft umgehen die Vertragspartner diese Details, das der Leistungserbringer eine monatliche Rechnung stellt. Grundlegend sollten in einem Arbeitnehmer-Arbeitgeber Vertragsverhältnis zentrale Punkte genau definiert werden. Dazugehören der Urlaubsanspruch und Regelungen im Krankheitsfall sowie die Gehaltsansprüche. Bei befristeten Anstellungen sind auch die Zeitspannen zu benennen. Zudem sollten die Aufgaben eindeutig beschrieben werden.
Nicht immer muss zum Haushalt auch Kochen gehören. Es gibt vielerorts Lieferdienste speziell für Senioren, die täglich vollwertige Mahlzeiten liefern. Auch Gartenarbeit kann durch einen externen Dienstleister erledigt werden und gehört nicht per se zum Aufgabenbereich einer Haushaltshilfe. Das ist insofern von Bedeutung, da auch die Kassen nicht alle Kosten übernehmen, wenn diese nicht unmittelbar mit dem Pflegebedürftigen in Berührung kommen und der Garten wird hier wahrscheinlich keine Berücksichtigung finden.