Zum 1. Januar 2022 treten Änderungen der Pflegeleistungen in Bezug auf Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege und Entlastung bei Pflegeheimkosten in Kraft, mit denen Pflegebedürftige und deren Familien entlastet werden sollen. Außerdem wird die Verordnung von Pflegehilfsmitteln vereinfacht, und es besteht künftig ein Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen.

Pflegesachleistungen
Konkret bedeutet dies, dass die Pflegesachleistungen (nicht das Pflegegeld) nach § 36 SGB XI in den Pflegegraden 2 bis 5 jeweils um 5 % erhöht werden. Dies gilt allerdings nur bei Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes für die häusliche Pflege und kommt nicht zum Tragen, wenn Angehörige ausschließlich ohne professionelle Hilfe gepflegt werden, da das Pflegegeld nicht erhöht wird.

Einfachere Umwandlung von Pflegesachleistungen zum Entlastungsbetrag 2022
Werden Gelder aus den zustehenden Pflegesachleistungen nicht aufgebraucht, so dann man davon 40 % in Entlastungsleistungen umwandeln. Ab Januar 2022 ist die Umwandlung nicht genutzter Pflegesachleistungen in Entlastung ohne Antrag bei der Pflegekasse möglich.

Kurzzeitpflege
Für die Kurzzeitpflege wird der jährliche Betrag um 10 % von 1612 € auf 1774 € erhöht. Diese Erhöhung wird automatisch erteilt, und es ist dafür kein gesonderter Antrag erforderlich. Ein Übertrag auf die Verhinderungspflege ist allerdings nicht möglich. Dafür kann weiterhin nur ein jährlicher Betrag von 806 € übertragen werden.

Pflegeheimkosten
Pflegeheimaufenthalt können vor allem für langjährige Bewohner durch den Eigenanteil zu einer enormen finanziellen Belastung werden. Um sie und ihre Angehörigen zu entlasten, wird ab 2022 der Leistungszuschlag für den Eigenanteil für die Pflegekosten in Abhängigkeit von der Aufenthaltsdauer erhöht.

Entgelte für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und/oder Ausbildungsumlagen werden weiterhin nicht von der Pflegekasse übernommen und sind selbst zu bezahlen.

Musste bislang der Bedarf an Pflegehilfsmitteln durch einen Gutachter in der Pflegebegutachtung festgestellt werden, können ab Januar 2022 Pflegefachkräfte selbst die entsprechenden Verordnungen für Pflegehilfsmittel ausstellen und den Antrag an die Pflegekasse weiterleiten.

Digitale Pflegeanwendungen
Bei der digitalen Pflegeanwendung (DiPA) handelt es sich um eine App, die Pflegende und Pflegebedürftige bei der täglichen Pflege unterstützen soll. Diese Formate werden ab 2022 fester Bestandteil des Leistungsanspruchs (§ 40b SBG XI) und dafür ein Betrag von 50 € festgelegt.

Pflegepauschbetrag 2021 für pflegende Angehörige erhöht
Gegenüber 2020 hat sich der Pflegepauschbetrag, den pflegende Angehörige und Menschen mit einer Behinderung in ihrer Steuererklärung geltend machen können stark erhöht und kann bereits ab Pflegegrad 2 angesetzt werden.