Allgemein betrachtet wird bei einer zunehmend stärker ausgeprägten Demenz- und Alzheimerkrankheit die rechtliche Betreuung im Rahmen der Familie übernommen. Schließlich sind die Betroffenen einer neurodegenerativen Erkrankung im fortschreitenden Stadium kaum mehr in der Lage, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

In diesem Zusammenhang übernehmen Familienmitglieder – wie der Ehepartner oder die Kinder – in der Regel die rechtlichen Dinge. Allerdings kommt es hier immer wieder aus Unwissenheit zu falschen Handlungen im Sinne des Rechtsbedarfs einer rechtswirksamen Vertretungsrecht-Erklärung, um für eine andere Person Entscheidungen treffen zu können. Unabhängig davon, ob es sich um Familienangehörige handelt oder nicht.

Menschen mit Alzheimer oder einer anderen Form von Demenz sind im Laufe der Zeit immer weniger in der Lage, ihre eigenen Handlungen zu kontrollieren. Meist handeln dann Ehepartner, Kinder oder nahe Angehörige in ihrem Namen. Dabei gehen sie oft rechtliche Verpflichtungen ein, zu denen sie gar nicht berechtigt sind. Denn nur wer ein entsprechendes Vertretungsrecht hat, darf rechtswirksam für eine andere Person entscheiden.

Zur Vorsorge sollte rechtzeitig eine Vollmacht ausgestellt werden

Um Alzheimer und Demenz Patienten rechtlich umfassend betreuen zu können, ist es notwendig, eine rechtsgültige Vorsorgevollmacht zu erstellen. Wer sich nicht im Vorfeld, um die Erstellung etwaiger Dokumente bemüht, läuft Gefahr, dass ein Gericht über den Fall entscheidet. In so einem Fall kann es passieren, dass die rechtliche Betreuung durch den Gesetzgeber festgelegt wird. In jedem Fall sollten sich Angehörige, die sich für die Betreuung entscheiden und einen entsprechend rechtsgültigen Vertrag eingehen, auch im Klaren über die damit einhergehenden Konsequenzen sein.

Wichtig ist es, einen passenden Versicherungsschutz zu wählen, denn es kann in manchen Situationen dazu kommen, dass der rechtliche Betreuer für entstandene Schäden haftet. In diesem Sinne ist man also nicht nur für die Pflege verantwortlich, sondern auch für einige rechtliche Situationen. In diesem Kontext ist auch von Bedeutung, dass bei der Aushilfe der Versorgung und Betreuung von an Demenz und Alzheimer erkrankten Personen durch Angehörige, eine rechtliche Basis vorliegt.

Der Betroffene muss jeden Betreuer rechtlich bevollmächtigen oder das Gericht muss den oder die jeweiligen Angehörigen als rechtlichen Betreuer einsetzen. Ausschließlich auf dieser Basis besteht die legitime Möglichkeit, sich beispielsweise rechtswirksam, um die Angelegenheiten eines Demenzkranken Angehörigen zu kümmern.

Die volle Geschäftsfähigkeit ist zu beachten

Bei Demenz und Alzheimer Pflegefällen ist es von immenser Bedeutung, dass die Bevollmächtigung möglichst früh ausgestellt wird. Mit zunehmender Ausprägung der Begleiterscheinungen verlieren Menschen relativ häufig bereits in den Anfangsstadien ihre Geschäftsfähigkeit. Umso wichtiger ist es, sich bei der Diagnose mit der rechtswirksamen Regelung für finanzielle und persönliche Angelegenheiten abzusichern. Nur so ist man auf der sicheren Seite, dass eine Vollmacht auch Bestand hat.
Auch wenn es schwerfällt, es muss, bei den ersten Anzeichen einer Demenz oder Alzheimerkrankheit, die Vorsorge für die Zukunft geregelt werden. Dazu gehört auch die Pflegesituation, die mit voranschreiten der Erkrankung an Intensität zunimmt. Dabei geht es vor allem um die Erwartungshaltung des Betroffenen.

Nicht jeder möchte zwangsläufig, dass sich die eigenen Familienangehörigen den ganzen Tag um einen kümmern. Andererseits muss man nicht immer in die Vollzeitpflege, es kann ebenso in Kombination mit ambulanter häuslicher Pflege und Angehörigen ein Modell entwickelt werden. Wichtig ist, sich die vorhandenen Wünsche des Erkrankten anzuhören und letzten Endes auch schriftlich festzuhalten. Die Vorsorgevollmacht mit dem enthaltenen Vertretungsrecht sollte entsprechend ermöglichen, die Versorgung nach den Vorstellungen des Patienten zu gewährleisten.

Die Aufgaben der Betreuung richtig regeln

Es gibt verschiedene Optionen, die eigenen Wünsche als Demenzkranker, bezüglich der Vorsorge im Vorfeld selbst zu bestimmen. Es besteht die Möglichkeit, für unterschiedliche Vertrauenspersonen eine Vollmacht auszustellen. Grundsätzlich muss der Patient zur Vollmachtserteilung als voll geschäftsfähig gelten.

Wer sich nicht direkt auf eine Vorsorgevollmacht mit entsprechenden Personen festlegen möchte, kann mit einer Betreuungsverfügung die Zukunftsvorsorge regeln. Das ist ebenso möglich, sollte die Geschäftsfähigkeit nicht mehr vorhanden sein. Damit kann das Betreuungsgericht dem künftigen, rechtlichen Betreuer die Vorstellungen des Patienten vermitteln.

Für den Fall, dass es keine Vollmacht gibt oder die Betreuungsverfügung keine explizite Regelung enthält, ernennt das Gericht einen Betreuer. In der Regel wird der Ehepartner diese Bürde übernehmen oder enge Familienangehörige. Diese sind verpflichtet, die Betreuung anzunehmen, nur unter in Ausnahmefällen kann die Verantwortung auf einen rechtlichen Betreuer außerhalb des Familienkreises fallen.

Wenn das Ehrenamt einen überfordert

Kann ein Angehöriger oder der Ehepartner aus gesundheitlichen Gründen die Aufgabe nicht vollends erfüllen, weil es ihn zu stark überfordern würde, dann besteht die Möglichkeit der Aufteilung. Das bedeutet, mehrere Angehörige können gleichzeitig als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden. Eine gute Lösung in solchen Fällen ist, die Zuständigkeiten aufzuteilen. Kommt es durch Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ursachen zu einem Vertretungsfall, wie durch einen Ersatzbetreuer, braucht man nicht erneut vor Gericht die Vorsorge rechtlich zu klären.

Während sich ein Part um die häusliche Pflege kümmert und auch um die ambulante Versorgung durch professionelle Pflegekräfte, übernimmt ein anderer Verwandter die finanzielle Koordination oder die Regelung des Aufenthaltsortes. Des Weiteren ist es möglich, einen Betreuer festzulegen, der die Hauptaufgaben übernimmt und gleichzeitig Aushilfen als Ersatz zu benennen.

Beschwerde, wenn das Gericht einen unpassenden Betreuer bestimmt

Gerichtliche Berufsbetreuer kommen zum Einsatz, wenn es keine intakten Familienverhältnisse gibt. Das kann ebenso vorkommen, wenn aus Eigeninteresse zum Nachteil des Pflegebedürftigen gehandelt wird oder bei Streitigkeiten innerhalb der Familie. Es besteht in diesem Fall auch die Möglichkeit, als Ehe- oder Lebenspartner sowie als Kind sich über die vom Gericht bestimmte Betreuer Auswahl zu beschweren. Das Gleiche gilt für den rechtlich festgelegten Betreuungsumfang.

Eine Besonderheit ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen. Der vom Gericht bestimmte Betreuer muss nicht zwangsweise die vollständige Klärung aller Angelegenheiten übernehmen. Die Art der Betreuung steht im direkten Zusammenhang mit dem Krankheitsbild des Betroffenen. Ist der Schützling nicht mehr voll geschäftsfähig, wird in den meisten Fällen, bei nicht vorhandener familiärer Betreuung, ein rechtlicher Betreuer die Verwaltung von Einkommen und Vermögen übernehmen.

Die rechtliche Betreuung bei Demenz und Alzheimer kompakt zusammengefasst:

Grundsätzlich dürfen Verwandte unterschiedlichen Grades sowie Bekannte und Freunde ausschließlich als handelsbefugte Person eines Demenzkranken auftreten, wenn eine Vertretungsvollmacht vorliegt. Ebenfalls kann vom Betreuungsgericht einer oder mehrere rechtliche Betreuer eingesetzt werden. Die Gerichte bestimmen in solchen Fällen größtenteils Betreuer, die aus dem Kreis der Familienangehörigen kommen und üblicherweise in die Versorgung und Pflege des Betroffenen eingebunden sind. Darüber hinaus ist ein Verwandtschaftsverhältnis bis zu einem gewissen Grad bindend.

Das bedeutet, das Ehrenamt der Versorgung eines nahen Verwandten darf nicht abgelehnt werden. Einzig durch nachweisbare Überlastungen – wie beispielsweise durch Krankheit – ist es möglich, dem Amt nicht nachzukommen. In diesem Fall setzt das Gericht einen Berufsbetreuer ein. Dabei besteht wiederum die Möglichkeit der Beschwerde durch enge Familienangehörige, sollte der vom Betreuungsgericht bestimmte Betreuer nicht den Anforderungen genügen.