Ein bedeutendes Thema für Senioren ist das Renten Thema. Unterschiedliche Berechnungen und regionale Anpassungen haben in Deutschland zu einem schwer durchschaubaren Rentensystem geführt. Dabei ist die Freude meisten groß, wenn es in den lang ersehnten Ruhestand geht. Dabei vergessen viele angehende Ruheständler, dass auch die Rente steuerpflichtig ist. Das trifft nicht auf jeden Senioren zu, nur wer über dem Durchschnitt liegt, muss seinen Obolus an den Fiskus abgeben. Interessanterweise haben auch Rentner die Möglichkeit, einzelne Ausgaben steuerliche geltend zu machen, um den Betrag abzusetzen. Nun kommt es natürlich bei dem einen oder anderen Senior oder Seniorin unverhofft zu einer Erhöhung der monatlichen Rentenbezüge. Das kann dazu führen, dass der gesetzlich festgeschriebene Rentnerfreibetrag plötzlich über dem Limit liegt und somit Steuern anfallen. Ob und wann eine Steuererklärung notwendig ist und wie Senioren bestimmte Sonderausgaben abrechnen können, das wollen wir nun genauer hinterfragen.
Der Rentnerfreibetrag und Grundfreibetrag im Blickpunkt
Grundlegend bei steuerpflichtigen Senioren ist es den Rentnerfreibetrag der monatlichen Rentenzahlung entgegen zu rechnen. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr, in dem der Ruhestand beginnt. Für junge Rentner, die 2020 in den ruhigeren Lebensabschnitt einsteigen, bleiben 20 Prozent der Renteneinkünfte unangetastet. Wer hingegen im Jahr 2021 als Neurentner die Seniorenzeit einläutet, dessen Rentenanteil ist nur noch zu 18 Prozent nicht steuerpflichtig. Im Jahr 2040 ist es ganz und gar vorbei, dann müssen deutsche Rentner alle Einkünfte steuerlich bei Finanzamt geltend machen.
Auf der anderen Seite steht der gesetzliche Grundfreibetrag. Dieser ist vom Staat vorgegeben und bezieht sich auf alle Steuerzahler, unabhängig vom Alter und Familienstand. Das heißt für Rentner konkret: Erst nach Abzug des Rentnerfreibetrages greift der Grundfreibetrag. Fällt das monatliche Renteneinkommen nach der Bereinigung über den gesetzlichen Richtwert, dann sind Steuern fällig. Allerdings hat der Gesetzgeber hier ebenso einige Fallstricke eingebaut, die es erschweren, den Durchblick zu bewahren. Denn der Grundfreibetrag für Steuerpflichtige erhöht sich jedes Jahr um ein paar Hundert Euro.
Außerdem werden andere Rentenanteile für Alleinstehende und Ehepaare aufgerufen. Aktuell sind Senioren, die nicht verheiratet sind, nach Abzug des Rentnerfreibetrags ab einer Jahresrente von 9408 Euro verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Bei verheirateten Senioren liegt der Betrag bei 18816 Euro. Wer darüber liegt, muss nicht zwangsläufig Steuern zahlen, denn außergewöhnliche Ausgaben sind absetzbar. Zusätzlich steht noch der Altersentlastungsbetrag zur Verfügung, der ebenfalls jährlich an Wert verliert. Dies ist ein weiterer Eckpfeiler des deutschen Rentensystems und wie der Rentnerentlastungsbetrag festgeschrieben bis in Jahr 2040.
Die Steuererklärung ist für einige Rentner ist Pflicht
Prinzipiell ist es für Rentner wichtig, die jedes Jahr die Einkünfte mit den steuerlichen Vergünstigungen zu vergleichen. Hinzukommen Rentenerhöhungen, die einen von einem Monat auf nach Nächsten in die Steuerpflicht rutschen lassen können. Unabhängig davon, wie hoch der zu versteuernde Rentenanteil ausfällt, ist es möglichen diesen Betrag zu drücken. In einer Steuererklärung für Rentner lassen sich zahlreiche Anschaffungen und selbst Dienstleistungen absetzen.
Wie alle Steuerpflichtigen müssen Ruheständler auch erst im Folgejahr die Steuererklärung für die Einnahmen aus dem laufenden Jahr einreichen. Die meisten können darauf verzichten, da nach den Steuerfreibeträgen die Rente nicht hoch genug ist, um diese steuerlich geltend zu machen. Hier greift am Ende nach der Anrechnung des Rentenfreibetrages der sogenannte Grundfreibetrag, nur wenn die Rente nach allen Abzügen hier darüber liegt, dann wird aus einem Ruheständler ein Steuerzahler.
Allerdings sind die Freibeträge keine fixen Summen, sondern verändern sich jedes Jahr, hier ist bei Senioren, deren Rentenanteil gerade noch nicht steuerpflichtig ist Vorsicht geboten. Im Folgejahr kann sich das durch Anpassungen der Freibeträge und Rentenerhöhungen schnell ändern.
Steuerpflichtige und steuerfreie Renten auf einen Blick
Der Fiskus unterscheidet unter den Rentenarten, was dazu führt, dass einige nicht steuerpflichtig sind und andere unterliegen der Steuerpflicht. Generell verlangt der Staat Steuern bei Erwerbsminderungsrente, Witwenrenten und bei allgemeinen Altersrenten. Es gibt auch eine ganze Reihe teils privater Renten, die ohnehin als steuerfrei bewertet werden. Dazu zählen Renten für Schwerbeschädigte und selbstverständlich sind aus der gesetzlichen Unfallversicherung stammende Renten steuerfrei. Kriegsopferrenten, speziell die zur Wiedergutmachungspolitik Deutschlands gehören, sind von der Steuer befreit. Das bezieht sich auf ehemalige DDR-Bürger, denen nachweislich Leid durch das kommunistische Regime zugefügt wurde und natürlich Betroffene aus der NS-Zeit.
Faktencheck – was lässt sich als Rentner von der Steuer absetzen?
In erster Linie Sonderausgaben, die für die Krankenversicherung anfallen und außerordentliche Kosten für die Pflegeversicherung. Ebenfalls steht Ruheständlern es zu, Spendenausgaben abzusetzen. Wer eine Hilfe im Haushalt benötigt kann die Kosten ebenso geltend machen. Entstehen aufgrund eines Pflegeheimaufenthaltes zum Beispiel nach einer Operation finanzielle Belastungen, dann sind diese auf der Steuererklärung anzugeben. Die allgemeine Werbungskostenpauschale ist ebenfalls absetzbar für Aufwendungen, die durch anwaltlichen Beistand oder einen Steuerberater anfallen. Ausgaben für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Haushalt stehen, lassen sich absetzen. Darunter fallen der Schornsteinfeger und Handwerker sowie Winterdienst und natürlich Hausmeisterkosten.
Steuerpflicht für die Rente muss nicht sein immer sein. Rentner mit einem Einkommen, das unter die Steuerpflicht fällt, sind dazu angehalten eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. In vielen Fällen sind so Einsparungen möglich, auch wenn es aufwendig ist im Alter diesen Schritt zu gehen. Ein Steuerberater für Senioren ist zu empfehlen, auch der örtliche Lohnsteuerhilfeverein kann unterstützen. Es gilt zu vermeiden, einer Aufforderung des Finanzamtes nicht nachzukommen. In so einem Fall sind die Beamten dazu angehalten zu schätzen, was das Einkommensverhältnis des Rentners betrifft. Eine Nachzahlung ist somit im Bereich des Möglichen und auch ein Bußgeld kann anfallen.