Mit einer Vorsorgevollmacht, nicht zu verwechseln mit Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung, kann man nach freiem Willen eine oder mehrere Personen bestimmten, die im Fall einer Notsituation bestimmte persönlichen Angelegenheiten an Stelle des Vollmachtgebers zu erledigen. Dies kommt dann zum Tragen, wenn man keine eigenen Entscheidungen mehr treffen kann. Prinzipiell kann jeden so eine Situation durch schwere Krankheit oder Unfall oder Demenz treffen, wobei Senioren wegen ihres fortgeschrittenen Alters stärker höherer Risiken ausgesetzt. Daher sollten Menschen im Seniorenalter eine Vorsorgevollmacht abschließen, um ihre persönlichen Dinge von Menschen ihres Vertrauens regeln lassen zu können.
Auch wenn Familienangehörige wie Ehepartner oder Kinder vorhanden sind ist eine Vorsorgevollmacht für die gesetzliche Vertretung erforderlich. Gibt es keine Vorsorgevollmacht, so setzt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer ein.

Unterschiede zwischen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenvollmacht:
In einer Betreuungsverfügung können Personen festgelegt werden, die die Betreuung übernehmen, wenn man auf Hilfe angewiesen ist. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht, die im Notfall sofort eintritt, tritt sie nicht automatisch in Kraft, sondern erst, wenn ein Gericht entschieden hat, ob eine Betreuung erforderlich ist.

In einer Patientenverfügung regelt der Patient, welche medizinischen Maßnahmen im Falle einer Entscheidungsunfähigkeit durchzuführen oder zu unterlassen.
Regelungen in der Vorsorgevollmacht:

– Gesundheitssorge und Pflegebedürftigkeit
– Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten
– Vertretung gegenüber Behörden, Versichrungen, Renten- und Sozialversicherungsträgern
– Vertretung vor Gericht
– Vermögenssorge einschließlich Rechtsgeschäften
– Post und Fernmeldewesen

Vorsorgebevollmächtigte
Die Auswahl des Vorsorgebevollmächtigten will gut überlegt sein, da mit dieser verantwortungsvollen Aufgabe weitreichende Konsequenzen verbunden sind. Es kann, muss aber nicht, ein Familienmitglied sein.
Man sollte sich sicher sein, dass er oder sie stets im Sinne des Vorsorgegebers entscheiden, erreichbar ist und kooperativ den Kontakt zum Vollmachtgeber, Ärzten, Banken, Senioren- und Pflegeheimen und Institutionen hält.
Sinnvoll ist es auch, eine Vertretungsperson für den Vorsorgebevollmächtigten zu benennen, die einspringe, wenn der ursprüngliche Vorsorgebevollmächtigte verhindert ist.  Auf jeden Fall sollte man die Personen seines Vertrauens über die Entscheidung informieren und ihr Einverständnis einholen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Abfassung der Vorsorgevollmacht
In der schriftliche zu erteilenden Vorsorgevollmacht ist der Bevollmächtigte mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und Adresse aufzuführen.
Ein gut aufbereitetes Formular mit rechtssicheren Formulierungen findet sich auf der Websseite des „Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz“. Sinnvoll ist es, die Vorsorgevollmacht von der kommunalen Betreuungsbehörde oder einem Notar beglaubigen zu lassen, da dies bei bestimmten Rechtsgeschäften wie Grundstückskauf und -verkauf, oder Darlehnsaufnahme erforderlich ist. Der Ersteller kann eine Vorsorgevollmacht aber auch jeder Zeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die bevollmächtigte Person muss dann die Vollmacht aushändigen. Unter Umständen sollten von der Entscheidung auch Heime, Ärzte, Geldinstitute und Gerichte vom Widerruf informiert werden. Idealerweise sollte man seine Vorsorgevollmacht alle drei bis fünf Jahre mit Datum und Unterschrift aktualisieren und dabei auch die Geschäftsfähigkeit dokumentieren, um etwaigen Anzweifelungen aus dem Weg zu gehen.

*Der Artikel ersetzt nicht den Rat eines Rechtsanwalts oder Notars