Ab heute ist es offiziell !!

Hilfedienst Rhein-Pfalz: Anerkennung als Beratungsstelle nach § 37 Abs. 7 S. 1, 2 SGB XI

Der Hilfsdienst wurde von den Landesverbänden der Pflegekassen als Beratungsstelle nach § 37 Abs. 7 S. 1, 2 SGB XI anerkannt.

Wir führen ab sofort für alle Pflegegeldempfänger kostenfrei die verpflichteten Beratungsgespräche zur weiteren Sicherung ihres Pflegegeldes.

Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind zwingend verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz abzurufen. Patienten müssen sich selbst um den Beratungseinsatz kümmern. Sie werden von der Pflegekasse nicht darauf hingewiesen, dass wieder eine Beratung ansteht!

Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht,
das Pflegegeld zu kürzen oder komplett zu streichen.

Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?

Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem
Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.

Wie oft muss der Beratungseinsatz abgerufen werden?

Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1 nicht vorgeschrieben
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2 1 x pro Halbjahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 3 1 x pro Halbjahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4 1 x pro Vierteljahr
Beratungseinsatz bei Pflegegrad 5 1 x pro Vierteljahr

Was kostet der Beratungseinsatz?

Die Kosten für den Beratungseinsatz sind für die Pflegebedürftigen kostenfrei.